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Hexenwesen, Satanismus, schwarze Magie
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THOMASIUS, CHRISTIAN, 1655-1728

Frühaufklärer, Jurist und Prof. in Leipzig und Halle, der durch seine aufklärerische Haltung entscheidend dazu beitrug, dass die Folter im Gerichtsverfahren beseitigt und die Hexenprozesse beendigt werden konnten. Thomasius, der ursprünglich ganz unter dem Einfluss der Lehren Carpzovs stand, beschäftigte sich aufgrund seiner Gutachtertätigkeit intensiv mit der Hexenproblematik. 1697 musste ein Doktorant die Thesen An haeresis sit crimen? - Ob Ketzerei ein strafbares Laster sei? - verteidigen. Thomasius vertritt die Auffassung, ein Landesherr dürfe einen Ketzer nicht bestrafen, weil Ketzerei eine persönliche Glaubenswahrheit sei, die möglicherweise durch einen Irrtum des Verstandes verursacht sei. Diese Meinung vertiefte er noch weiter, als er 1701 von ihm verfasste Thesen De crimine magiae verteidigen liess. Im Gegensatz zu Wierus, der an die Existenz der Zauberei glaubte, aber die Hexerei und besonders den Teufelspakt leugnete, und Spee, der von der Möglichkeit der Hexerei überzeugt war, aber den Prozess gegen die Hexen beschränkt wissen haben wollte, schloss sich Thomasius den Lehren Bekkers an. Er stellte zwar nicht die Existenz des Teufels in Frage, schränkte aber dessen Wirksamkeit erheblich ein. Selbstverständlich gebe es Menschen, die nicht auf natürliche Weise, sondern mit Hilfe des Teufels unnatürliche Dinge und Werke vollbringen könnten. Da der Teufel ein unkörperliches Wesen, sprich: ein Geist sei, so Thomasius, der nur unsichtbar wirken könne, sei es aber völlig unmöglich, dass Menschen mit ihm einen Pakt abschlössen. Durch diese Meinung entzieht Th. den Hexenprozessen, die auf dem Schadenszauber und dem Teufelspakt beruhten, jede Grundlage.1705 liess er die Thesen De Tortura ex foris Christianorum proscribenda - Über die Folter, die an den christlichen Gerichten verbannt werden sollte - verteidigen. Die Geständnisse der Hexen seien wertlos, weil diese Menschen unter der Folter alles gestehen würden.


 

 

 

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