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Hexenwesen, Satanismus, schwarze Magie
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SPEE VON LANGENFELD, FRIEDRICH, 1591-1635

Jesuit, der in Paderborn, Köln und Trier Moraltheologie lehrte, sowie bedeutender Barockdichter. In seiner 1631 zunächst anonym erschienenen Schrift Cautio criminalis wandte er sich entschieden gegen die Übertreibungen und Auswüchse bei Hexenprozessen. Die begeisterte Zustimmung, die seine Kritik bei den evangelischen und kath. Fürsten fand, führte zu einer Einschränkung der Hexenprozesse. Beeinflusst von den Gedanken seines Ordensbruders Tanner und seinen Erfahrungen und Erlebnissen als Beichtvater von zum Tode verurteilten Hexen, veranlassten ihn, seine Kritik niederzuschreiben. Das Werk besteht aus 51 Kapiteln und einem Anhang über Folter und Denunziationen bei der Christenverfolgung unter Nero. Die Kapitelüberschriften sind zwar in Frageform gehalten, aber der Leser soll aufgrund der Formulierung die Antwort erahnen. Zwar räumt Spee die Existenz von Hexen am Anfang seines Buches ein, aber die nachfolgende scharfe Kritik an den Hexenprozessen weckt die Vermutung, dass er mit diesem Zugeständnis nur etwaigen Vorwürfen, selbst Ketzer zu sein, zuvorkommen wollte. Die Ursachen der Hexenverfolgung suchte er in Aberglauben und Missgunst des niederen Volkes, dem Leichtsinn der Fürsten und Fanatismus der Geistlichen. Nur wenn diese Prozesse mit Umsicht und Besonnenheit geführt würden, könne verhindert werden, dass Unschuldige durch die unter der Folter erpressten Aussagen der Hexen in die Ermittlungen hineingezogen würden und somit eine Hexenverfolgungswelle entstehe. Den Einwand, dass Gott die Verurteilung von Unschuldigen nicht zulasse, widerlegte er durch den Hinweis auf die christl. Märtyrer. Spee empfiehlt Vorsichtsmassregeln wie die Unschuldsvermutung, Abschaffung der Folter und Ausdehnung der Verteidigungsrechte der Angeklagten.
Ein Angeklagter, der ein Verbrechen nicht gestanden habe, sollte als unschuldig gelten. Auch die gerichtliche Verteidigung einer Hexe sollte erlaubt sein, ohne dass dies den Verdacht der Hexerei nach sich zöge. Um die Unabhängigkeit der Richter zu vergrössern, sollte verboten werden, dass sie ein Kopfgeld für die Hingerichteten erhielten.


 

 

 

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