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Hexenwesen, Satanismus, schwarze Magie
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INQUISITION, lat.: Untersuchung

Bezeichnung für ein weltliches und geistliches Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen Amtsträger, besonders gegen hochrangige kirchliche Amtspersonen wie Erzbischöfe, Bischöfe und Abte, denen Amtsmissbrauch und Verstoss gegen Glaubensregeln vorgeworfen wurde. Später entwickelte sich hieraus als Sonderform die Ketzerinquisition, die von päpstlichen Beauftragten durchgeführt wurde, um eine stetige Aufspürung und Verfolgung der Ketzer gewährleisten zu können.
Entstehung und Geschichte: Inquisitoren waren ursprünglich. Beauftragte, die die Könige in die Provinzen schickten, um das Verfahren und Betragen der Beamten oder auch gewisse Vorfälle zu untersuchen und nötigenfalls zu bestrafen; in Frankreich wählte man hierzu nicht bloss weltliche Personen, sondern auch geistliche. Diese Bezeichnung war längst bekannt und üblich, als die Kirche ihn auf diejenigen Beauftragten der Päpste übertrug, die zum Richten und Bestrafen der Glaubensabtrünnigen bevollmächtigt wurden. Sachlich ist die I. ein Mittel der alten Kirchenzucht, nach der die Landesbischöfe schon früh die Pflicht hatten, Irrlehren zu bekämpfen und die Kontrollen der Kirchen ihres Bistums auch zur Ausspähung etwa auftauchender Ketzereien zu nutzen. Die höchste kirchliche Strafe gegen entdeckte Ketzer war die Exkommunikation, mit der als bürgerliche Strafe die Verbannung und der Tod verbunden sein konnten. Angesehene Kirchenlehrer, wie Chrysostomus und Augustin, wandten sich gegen die Todesstrafe an den Ketzern, während sie Hieronymus und Papst Leo der Grosse befürworteten. Aber diese Todesurteile liess die Kirche von der weltlichen Macht vollziehen. Da die Bischöfe die Aufrechterhaltung der Glaubensreinheit nicht gewährleisten konnten, wurden im 6. Jahrhundert „Sendgerichte” angeordnet, deren Aufgabe darin bestand, glaubensabtrünnige Personen aufzuspüren und zu verurteilen. Seit dem 9. Jahrhundert bildeten sich diese Sondergerichte, die in bischöfliche Archidiakonats und erzpriesterliche Sendegerichte ein-geteilt wurden, immer mehr aus. Als die Kirche durch die Sekten der Katharer und Waldenser beunruhigt wurde, veränderte Innozenz III. das bisherige kirchliche Disziplinarverfahren gegen hochrangige Amtspersonen, denen Verstösse bei ihrer Amtsführung und Abweichung von der Glaubenslehre vorgeworfen wurden. Das Verfahren wurde nicht mehr durch die Klageschrift eines Klägers unter Vorlage von Beweisen ein-geleitet, sondern ein solches Verfahren konnte von Amts wegen eröffnet und der Sachverhalt durch Zeugenbefragung ermittelt werden. Ein Angeklagter konnte sich nicht mehr durch einen Reinigungseid von der Anklage befreien. Aber ihm standen weitreichende Verteidigungsmöglichkeiten zu, weil ihm die Anklagepunkte und die Namen der Zeugen genannt werden mussten. Papst Innozenz III. traf auch die Anordnung, dass das Aufspüren und die Bestrafung der Ketzer eine bleibende Einrichtung sein sollten. Das IV. Laterankonzil 1215 verpflichtete jeden Erzbischof oder Bischof, wenn Hinweise auftauchten, dass sich Ketzer in seinem Bistum befänden, entweder selbst oder durch Stellvertreter eine Untersuchung durchzuführen und sich von geeigneten Personen die Namen der Ketzer nennen zu lassen. Diese Anzeige musste durch Eid bekräftigt werden. Die Aufsicht über die Bischöfe führten aber bei diesen Ermittlungen die päpstlichen Beauftragten. Genauere Bestimmungen über die Art des Ketzeraufspürens wurden auf dem Konzil von Toulouse 1229 erlassen. Als aber die Bischöfe bei der Verfolgung der Ketzer wenig erfolgreich waren, ernannte Gregor IX. 1232 in Deutschland, Arag6n und Osterreich, 1233 in der Lombardei und in Frankreich die Dominikaner zu ständigen päpstlichen Inquisitoren, deren Tätigkeit durch neue gesetzliche Bestimmungen unterstützt wurde. Die von Friedrich II. eingeführte Todesstrafe gegen Ketzer wurde in das Kirchenrecht übernommen und sanktioniert. Den Ketzerprozess sah man wegen der Vergehen als ein Ausnahmeverfahren an, bei dem auch besondere Mittel angewandt werden durften. Das Verfahren konnte von dazu ernannten Inquisitoren eingeleitet werden. Eine einfache Anzeige reichte zur Verfahrenseröffnung aus; keinem Angeklagten durfte der Name des Belastungszeugen genannt werden. Mitschuldige und Verbrecher wurden als Zeugen zugelassen. Die weltlichen Behörden wurden angewiesen, bei Verhafteten nicht bloss zur Beschaffung von Geständnissen, sondern auch zum Verrat von vermeintlichen Komplizen die Folter anzuwenden. Damit die Aussagen des Gefolterten geheim blieben, nahmen später die geistlichen Inquisitoren die Anwendung der Tortur selbst in die Hand. Der Begriff der Ketzerei wurde so weit gefasst, dass ausser abweichenden Glaubensvorstellungen auch Zinswucher, Wahrsagerei, Beschimpfung des Kreuzes, Verachtung des Klerus, Kontakte zu Hexen, Aussätzigen und Juden sowie die Verehrung von Dämonen und dem Teufel zum Prozess führen konnten.
Strafen: Sie lauteten auf Verlust der Ehre, der bürgerlichen und kirchlichen Rechte, harte Gefangenschaft im Kerker oder auf der Galeere bzw. Tod durch Hinrichtung, durch Einmauern oder durch Feuer. Bald galt der Tag einer Ketzerhinrichtung als Feiertag. Die Möglichkeit einer Revision gab es nicht. Papst Innozenz IV wies 1252 ein Drittel des eingezogenen Vermögens der Inquisition zu und befahl, ein zweites Drittel für künftige Inquisitionszwecke zu deponieren. Später erhielt die Inquisition das ganze Vermögen der Angeklagten.
Die Entwicklung in den einzelnen europäischen Ländern: In Deutschland verbreitete sich die Inquisition bald nach dem Konzil von Toulouse durch den päpstlichen Inquisitor Konrad von Marburg. Die Ermordung dieses Ketzerrichters und die Umstände seines Todes zeigen, dass die Inquisition in Deutschland bei den Bischöfen und dem Adel auf Ablehnung stiess. Fast 250 Jahre lang fanden in Deutschland nur vereinzelt Ketzerprozesse statt. Nachdem die Ketzerei der Katharer und Waldenser gewaltsam unterdrückt worden war, entdeckten die Inquisitoren in den Hexen einen neuen Feind, die ebenfalls wie die Ketzer im Bund mit dem Bösen stehen und Schaden stiften sollten. Schon Papst Alexander IV gestand den Inquisitoren zu, dass sie sich mit der Hexerei befassen durften, wenn sie mit Ketzerei verbunden war. Ihre Vorstellungen von den Ketzern übertrugen sie auf die Hexen. Den nächtlichen Ketzerversammlungen entsprach der Hexensabbat. Nachdem der Unterschied zwischen den Hexen und den Ketzern verwischt war, wurde diese „organisierte Armee Satans” mit den Methoden der Inquisition verfolgt. In Nordeuropa, in England, Dänemark und Skandinavien zeigt sich die Inquisition nur als eine vorübergehende Erscheinung. Um so wirksamer trat sie in Spanien auf, wohin sie im 13. Jahrhundert aus Frankreich gelangte. Hier wurde sie besonders gegen zum Christentum konvertierte Araber und Juden praktiziert und konnte sich besonders entwickeln, weil Papst Sixtus IV 1478 dem Königs-paar das Recht zusprach, Inquisitoren ein- oder abzusetzen und die Güter der Verurteilten einzuziehen. Dadurch wurde die Inquisition zu einem königlichen Gericht. Sie erreichte ihren Höhepunkt unter dem Prior der Dominikaner zu Segovia, Thomas de Torquemada, der vom Papst zum Generalinquisitor von Spanien ernannt worden war. Das Anzeigen von angeblichen Ketzern gewährte bürgerliche Vorteile. Auf Torquemadas Rat hin mussten 1492 alle Juden, die nicht Christen werden wollten, auswandern. 1501 traf die Araber das gleiche Schicksal. Torquemada hatte von 1483 bis 1498, als er sein Amt niederlegte, 8.800 Menschen lebendig, 6.500 in effigie verbrennen und 90.000 zu verschiedenen Strafen verurteilen lassen. Sein Nachfolger Doza schickte 1.664 Menschen auf den Scheiterhaufen, und der dritte Generalinquisitor, Franz Jimenes de Cisneros, liess von 1507 bis 1517 sogar 2.536 Menschen hinrichten; 1.368 wurden in effigie verbrannt und 47.263 mit anderen Strafen belegt.
Jedes Inquisitionstribunal setzte sich aus drei Inquisitoren, ausserdem Assessoren, Sekretären, Einnehmern, Kerkermeistern und anderen Beamten zusammen. Für jedes Mitglied war Verschwiegenheit die strengste Pflicht. Das Haus der Inquisition hiess Casa santa. Der Prozess begann mit einer dreimaligen Vorladung des Angeklagten. Falls er erschien, wurde er nach einer sorgfältigen Untersuchung in ein dunkles Gefängnis gesperrt, sein Haar vom Haupte geschoren, seine Bücher und Schriften sorgfältig verzeichnet, sein Vermögen gewöhnlich sofort konfisziert. Er selbst galt als Geächteter. Schnelles Eingeständnis errettete zwar vom Tode, zog aber meist den Verlust bürgerlicher Rechte und des Vermögens sowie die Übernahme strenger Auflagen und Bussen nach sich. Leugnen hatte meist eine strengere Haft zur Folge. Gestand der Angeklagte nicht, so wurde er mit der Strick-, Wasser- und Feuertortur gefoltert. Halfen diese Mittel nicht, so erfolgten die Verurteilung und das langsame Hinsiechen im Kerker. Das Todesurteil bestand im Verbrennen. Während der Reformation wandte sich die spanische I. mit grossem Eifer gegen die Anhänger des Protestantismus. 1587 errichtete Papst Sixtus V. in Rom die Behörde Congregatio sanctae Inquisitionis haereticae pravitatis, die Verfahren gegen Ketzer und Hexen führen sollte. Im Vergleich zu den in Zentraleuropa praktizierten Hexenverfolgungen verhielt sich diese Behörde allerdings eher zurückhaltend.


 

 

 

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