| Hexenwesen, Satanismus, schwarze Magie |
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HEXENVERFOLGUNGEN VOM 15.-18. JAHRHUNDERT |
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Die Hexenverfolgung in Europa
Hinrichtungen
Land
1.000
Dänemark
800
Ungarn
350
Norwegen
Stadt/Staat
Hinrichtungen
Nördlich der Alpen wurden
sie nicht von der Inquisition, sondern mehrheitlich von weltlichen Gerichten
durchgeführt, die das Verbrechen der Hexerei nicht nur auf den
Schadenszauber beschränkten, sondern auf den Teufelspakt ausdehnten. In
Ländern - Italien, Portugal oder Spanien -, in denen die Verfolgung der
Hexen in den Händen der kirchlichen Inquisitoren lagen, wurden die Verfahren
mit grösserer Zurückhaltung geführt. Die Hexen sollten als reuige Sünder
wieder in den Schoss der Kirche zurückgeführt werden. Die Empfehlung der
Autoren des Hexenhammers, dass sich die weltliche Gerichtsbarkeit mit dem
Verbrechen der Hexerei beschäftigen sollte, wurde zuerst im Laienspiegel des
pfalz-neuburgischen Landvogtes Ulrich Tengler berücksichtigt, der in
Anlehnung an den Hexenhammer die Bestrafung der Hexen forderte. Das deutsche
Strafgesetzbuch Constitutio Criminalis, das von Kaiser Karl V. 1532 erlassen
worden war, legte fest, dass eine Hexe nur wegen erwiesenen Schadenszaubers
verurteilt werden durfte. Die anderen Tatbestände der Hexerei, wie
Teufelspakt, Hexensabbat, Teufelsbuhlschaft oder Hexenflug, waren nicht
Gegenstand des Gesetzes. Eine Verurteilung konnte auch schon bei
beabsichtigtem Schadenszauber ausgesprochen werden. Voraussetzung dieses
Prozesses war aber, dass zwei Tatzeugen gefunden wurden oder der Angeklagte,
der auch gefoltert werden durfte, ein Geständnis ablegte. Neben der Carolina
gab es in den einzelnen deutschen Ländern unterschiedliche Gesetze und
Vorschriften, nach denen die weltlichen Gerichte verfuhren. Obwohl sie auf
dem von Amts wegen geführten Inquisitionsprozess beruhten, enthielten sie
auch Elemente des Akkusationsprozesses, der aufgrund einer Anzeige
eingeleitet werden konnte. Wenn sich diese Anzeige als falsch erwies, wurde
der Privatkläger selbst bestraft. Wenn jemand seinen Nachbarn beschuldigte,
dieser habe sein Vieh durch Behexung getötet, und diese Anschuldigung
beweisen konnte, wurde dieser Nachbar zum Tod verurteilt. Erwies sich aber
seine Klage als grundlos, wurde er selbst hingerichtet. Diese Form des
Verfahrens, das in Deutschland bei den weltlichen Gerichten üblich war,
wurde allmählich verdrängt, weil die Kirche an der Rechtspflege sehr stark
beteiligt war. Von den juristischen Schriftstellern wurde das kirchliche
Inquisitionsverfahren bald als Ergänzung empfohlen und sollte immer dann
angewandt werden, wenn kein Ankläger vorhanden war. Ein weiteres Merkmal
dieser Gesetzgebung ist, dass neben dem Schadenszauber auch der Teufelspakt
ein todeswürdiges Verbrechen war. |
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