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Hexenwesen, Satanismus, schwarze Magie
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HEXENVERFOLGUNGEN VOM 15.-18. JAHRHUNDERT

Die Hexenverfolgung in Europa

 

Hinrichtungen        Land

25.000                      Deutschland
10.000                      Polen
4.000                        Schweiz
4.000                        Frankreich
1.500                        England
1.000                        Italien

1.000                        Dänemark
1.000                        Österreich
1.000                        Slowenien/Tschechien

800                            Ungarn
500                            Belgien/Luxemburg

350                            Norwegen
300                            Liechtenstein
300                            Spanien
300                            Schweden
200                            Niederlande
115                            Finnland
99                              Russland
22                              Island
7                                Portugal
2                                Irland
 


Die Hexenverfolgung in Städten und Staaten Deutschlands
 

Stadt/Staat             Hinrichtungen
Mainz                       2.361
Köln                         2.000
Würzburg               1.200
Mecklenburg          1.000
Bamberg                 900
Ellwangen               450
Nassau (Hessen)  400
Mergentheim          387
Trier                          350
 

Nördlich der Alpen wurden sie nicht von der Inquisition, sondern mehrheitlich von weltlichen Gerichten durchgeführt, die das Verbrechen der Hexerei nicht nur auf den Schadenszauber beschränkten, sondern auf den Teufelspakt ausdehnten. In Ländern - Italien, Portugal oder Spanien -, in denen die Verfolgung der Hexen in den Händen der kirchlichen Inquisitoren lagen, wurden die Verfahren mit grösserer Zurückhaltung geführt. Die Hexen sollten als reuige Sünder wieder in den Schoss der Kirche zurückgeführt werden. Die Empfehlung der Autoren des Hexenhammers, dass sich die weltliche Gerichtsbarkeit mit dem Verbrechen der Hexerei beschäftigen sollte, wurde zuerst im Laienspiegel des pfalz-neuburgischen Landvogtes Ulrich Tengler berücksichtigt, der in Anlehnung an den Hexenhammer die Bestrafung der Hexen forderte. Das deutsche Strafgesetzbuch Constitutio Criminalis, das von Kaiser Karl V. 1532 erlassen worden war, legte fest, dass eine Hexe nur wegen erwiesenen Schadenszaubers verurteilt werden durfte. Die anderen Tatbestände der Hexerei, wie Teufelspakt, Hexensabbat, Teufelsbuhlschaft oder Hexenflug, waren nicht Gegenstand des Gesetzes. Eine Verurteilung konnte auch schon bei beabsichtigtem Schadenszauber ausgesprochen werden. Voraussetzung dieses Prozesses war aber, dass zwei Tatzeugen gefunden wurden oder der Angeklagte, der auch gefoltert werden durfte, ein Geständnis ablegte. Neben der Carolina gab es in den einzelnen deutschen Ländern unterschiedliche Gesetze und Vorschriften, nach denen die weltlichen Gerichte verfuhren. Obwohl sie auf dem von Amts wegen geführten Inquisitionsprozess beruhten, enthielten sie auch Elemente des Akkusationsprozesses, der aufgrund einer Anzeige eingeleitet werden konnte. Wenn sich diese Anzeige als falsch erwies, wurde der Privatkläger selbst bestraft. Wenn jemand seinen Nachbarn beschuldigte, dieser habe sein Vieh durch Behexung getötet, und diese Anschuldigung beweisen konnte, wurde dieser Nachbar zum Tod verurteilt. Erwies sich aber seine Klage als grundlos, wurde er selbst hingerichtet. Diese Form des Verfahrens, das in Deutschland bei den weltlichen Gerichten üblich war, wurde allmählich verdrängt, weil die Kirche an der Rechtspflege sehr stark beteiligt war. Von den juristischen Schriftstellern wurde das kirchliche Inquisitionsverfahren bald als Ergänzung empfohlen und sollte immer dann angewandt werden, wenn kein Ankläger vorhanden war. Ein weiteres Merkmal dieser Gesetzgebung ist, dass neben dem Schadenszauber auch der Teufelspakt ein todeswürdiges Verbrechen war.
1682 untersagte der frz. König die Hexenprozesse; Maria Theresia setzte ein derartiges Verbot gleich bei ihrem Regierungsantritt im Jahre 1740 für die habsburgischen Länder durch. Ab 1700 endete in den protestantischen Gebieten Deutschlands die Hexenverfolgung, während sie in den katholischen noch bis 1775 andauerte. In diesem Jahr wurde in Kempten eine Hexe zum Tod verurteilt, das Urteil aber nicht mehr vollstreckt. Zu grossen Hexenverfolgungen kam es bis 1770 in Ungarn, die mit zahlreichen Hinrichtungen endeten. Der letzte H. in Europa wurde in dem Schweizer Kanton Glarus gegen die Dienstmagd Anna Göldi geführt, deren Hinrichtung in der Presse als „Justizmord” bezeichnet wurde. Von Randzonen abgesehen, gerieten die Hexenverfolger überall unter Legitimationsdruck. Vertreter des Humanismus wie Erasmus von Rotterdam hatten sich schon im 16. Jahrhundert gegen die Hexenverfolgung gewandt. Auch Agrippa von Nettesheim war wegen seines engagierten Eintretens gegenüber der Inquisition beim Kaiser in Ungnade gefallen.
Stimmen gegen die Hexenverfolgung: Auf ihrem Höhepunkt erschien 1631 die Cautio criminalis von Spee von Langenfeld, in der die H. einer radikalen Kritik unterzogen werden. 1691 folgte Balthasar Bekkers einflussreiches Werk Die verzauberte Welt, das die Macht des Teufels auf der Erde leugnete. Eine scharfe Kritik, besonders an den durch die Folter erwirkten Geständnisse, enthielt die Dissertation von Christian Thomasius.
Was die Hinrichtungszahlen anbelangt, geht man heute von einer Zahl aus, die deutlich unter 100.000 liegt. Europaweit dürfte sie sich auf 60.000 belaufen. Die in der NS-Zeit und in der modernen Hexenbewegung genannte Zahl von neun Mill. Opfern der Hexenverfolgung geht auf den Quedlinburger Christian Voigt zurück, der 1784 eine Zahl von 858.454 Prozessen errechnete. Voigt hatte in den Akten in einem Zeitraum von 30 Jahren 40 Hexenverfolgung gefunden. Hochgerechnet ergäbe dies in einem Jahrhundert133 Prozesse. Spätere Quellen, die sich auf diese Zahl bezogen, übersahen in der Regel, dass Voigt sich mit dieser hohen Zahl von Hexenverfolgung auf ein Jahrhundert bezieht.
Aber bei all diesen Berechnungen ist nicht nur die schlechte Überlieferung ein Unsicherheitsfaktor, sondern auch die mangelhafte Aufarbeitung. Nicht enthalten in diesen Zahlen ist die beträchtliche Zahl von Menschen, die ein Verfahren lebend überstanden und durch Folter zu Krüppeln geworden waren. Sie mussten in der Folge ein Leben am Rand der Gesellschaft fristen - häufig genug in der Fremde. 75 -80 Prozent der Opfer der Hexenverfolgungen waren Frauen. Zu deren Beginn war der Anteil der Männer noch höher, weil sich das Verbrechen der Hexerei zunächst am Bild des Ketzers orientierte. Einer Irrlehre konnten nämlich Männer wie Frauen erliegen. Durch den Einfluss des Hexenhammers wurde der Vorwurf der Hexerei auf die Frauen zugespitzt. In europäischen Randgebieten wie Island, Estland und Finnland wurden i. ü. mehr Männer als Frauen Opfer dieser Verfahren.
In seinem im Jahre 2003 erschienenen Buch Die Päpste und die Hexen zerstörte Rainer Dekker die Legende von der Schuld der röm.-kath. Kirche an der Hexenverfolgung. Der Hexenwahn sei, so der Autor, in erster Linie Sache des Volkes und der weltlichen Instanzen gewesen.


 

 

 

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