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Hexenwesen, Satanismus, schwarze Magie
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HEXENPROZESSE

Die Zauberei und die schädliche Wirkung von magischen Handlungen wurden in allen Kulturen und zu allen Zeiten bestraft. Dass die Hexenprozesse sich zu einer der schlimmsten Katastrophen in der europäischen Geschichte entwickeln konnten, ist das Ergebnis einer langen Entwicklung. Ausgangspunkt ist die bekannte Stelle des alten Testaments: „Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.” In der lat. Bibel findet sich anstelle der Bezeichnung „Zauberin” die falsche Übersetzung „Zauberer”. In dem Zwölftafelgesetz der Römer wurde Schadenszauber, wenn er nachgewiesen werden konnte, mit dem Tod bestraft; andernfalls sollte ein Täter weniger hart bestraft werden. Kaiser Konstantin II. erliess 357 nach Christus eine Verordnung, die die Todesstrafe für alle Formen der Zauberei vorsah. Diese Gesetzgebung ist vom Codex Justinianeus, der Rechtssammlung des Kaiser Justinian I., übernommen worden.
Im germ. Frühmittelalter gab es Prozesse gegen Männer und Frauen wegen Zauberei, die mit dem Feuertod endeten. Es gab aber die Möglichkeit, sich dieser Strafe zu entziehen, indem man ein Sühnegeld leistete. Die Kirche stand diesen, im Volksglauben fest verankerten Rechtsvorstellungen kritisch gegenüber. Im Canon Episcopi wird der Glaube an Zauberei als „Irrlehre” verurteilt. Anfang des 9. Jahrhunderts wandte sich der Lyoner Erzbischof Agobard mit grosser Entschiedenheit gegen den Zauberglauben. Als 1090 bei Freising drei Wettermacherinnen verbrannt wurden, bezeichnete die Kirche diese Frauen als „Märtyrerinnen”. Alle Versuche der Kirche aber, den heidnischen Zauberglauben als wirkungslos und blosse Erfindung zu verdammen, erwiesen sich als erfolglos, solange der Glaube an den Teufel im Volk verbreitet war. Die Kirche versuchte deshalb den heidnischen Aberglauben in den christlichen Teufelsglauben einzubinden, indem sie die Zauberer und Magier als vom „Teufel verblendete” Menschen bezeichnete.
Als sie jedoch im frühen 12. Jahrhundert gegen religiöse Bewegungen wie z. B. die der Katharer und Waldenser vorging, die nicht nur die offizielle kirchliche Lehre in Frage stellten, sondern auch eine eigene Kirchenorganisation geschaffen hatten, mussten juristische Wege und Strukturen gefunden werden, um dieser grossen Bedrohung Herr zu werden. Die Kirche entwickelte das Inquisitionsverfahren gegen hohe Geistliche weiter, denen Abweichung von der Glaubenslehre und Amtsmissbrauch o. ä. vorgeworfen wurde. Diese Verfahren bestanden ursprünglich aus einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen, bei dem auch Zeugen befragt werden konnten. Der Angeklagte hatte aber weitgehende Verteidigungsmöglichkeiten.
Als Kaiser Friedrich II. 1219/20 die Ketzerei zu einem „Majestätsverbrechen” erklärte, zu dessen Bekämpfung auch die Folter erlaubt sei, übernahm Papst Gregor IX. diese kaiserlichen Gesetze. Der Inquisitionsprozess wurde zu einem Ausnahmeverfahren erklärt, das auch ausserordentliche Mittel erlaube. Diese Verfahren wurden von Amts wegen von dazu besonders ernannten Inquisitoren eingeleitet, die sich auf die Aussagen von Denunzianten stützten und als Zeugen auch Kinder zulassen konnten. Zur Erzwingung eines Geständnisses war auch die Folter erlaubt. Die Kirche behauptete, dass dieses Verfahren den Ketzer zur Reue und Busse bringen sollte. Als todeswürdig wurde der unbelehrbare und rückfällige Ketzer angesehen. Diese Personen wurden aus der Kirche entlassen und den weltlichen Behörden zur Exekution übergeben.
Da es ausser den organisierten Ketzersekten noch die im Volksglauben verankerte Magie gab, versuchten die Inquisitoren ihre Befugnisse zu erweitern und diese Zauberer bzw. -innen zu verfolgen. Man warf diesen Personen vor, dass sie wie die Ketzer Schadenszauber betrieben. Die Zauberei war somit zu einem Sonderfall der Ketzerei geworden.
Papst Alexander IV erlaubte 1260 der Inquisition, sich auch des Deliktes der Zauberei anzunehmen. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit Ketzerbewegungen schufen die kirchlichen Dämonologen und Inquisitoren eine Hexenlehre, die neben Schadenszauber, Teufelsbuhlschaft, Luftflug und Tierverwandlung bes. den Vorwurf enthielt, die Hexen seien eine organisierte Sekte, deren Mitglieder sich beim Hexensabbat träfen. Das Verbrechen der Hexerei galt als crimen exceptum, zu dem auch die Majestätsbeleidigung und der Hochverrat gezählt wurden.
Erschwerend wurde noch angesehen, dass bei einem derartigen Verfahren die Richter einen ständigen Kampf mit dem Satan zu führen hätten.
Die Hexenprozesse nahmen ihren Ausgang von Südfrankreich, wo umfangreiche Prozesse gegen Zauberer stattfanden. Gut dokumentiert sind die ersten Hinrichtungen von Hexen in Oberitalien. 1384 und 1390 fanden in Mailand Verfahren gegen zwei Frauen, nämlich Sibillia Zanni und Pierini de Bugatis, statt. Sie hatten gestanden, dass sie regelmässig Kontakte mit einer Frau namens Oriente, einer Verballhornung von Herodias, hatten. Bei diesen Zusammenkünften durften keine Männer teilnehmen. Diese Madonna Oriente weissagte die Zukunft, lehrte die Kräuterheilkunde und heilte Krankheiten. Diese beiden Frauen mussten ihrem Aberglauben abschwören, es wurde ihnen aber angedroht, dass sie bei einem Rückfall mit dem Tode bestraft würden. 1390 wurden sie erneut angeklagt, weil sie zugaben, sich jede Woche mit der geheimnisvollen Frau getroffen zu haben. Zu diesen Treffen seien sie von einem Geist namens Lucifello geführt worden. Mit diesem Geist hätten sie einen Blutsbund geschlossen. Beide wurden zum Tode verurteilt und hingerichtet.
In den 30er Jahren des 15. Jahrhunderts war die Vorstellung von einer Untergrundsekte der Hexen fest verankert. Hierzu trugen nicht nur einzelne Buchveröffentlichungen wie das Werk Formicarius des Dominikaners Nider, das alle Vorwürfe gegen die Hexen zusammenfasste, sondern auch das Baseler Konzil bei, wo sich die führenden Gelehrten und Theologen trafen. Zur gleichen Zeit fanden die ersten Hexenverfolgungen im Gebiet des Genfer Sees statt, die in die Gebiete um den Bodensee und Oberrhein, Lothringen und Rhein-Moselraum übergriffen. Diese Verfolgungswelle, die sich auf Oberitalien, das Baskenland, Katalonien, Luxemburg und das Deutsche Reich ausdehnte, wurde erst um 1520 durch den Beginn der Reformation gestoppt. Die vorreformatorischen Hexenverfolgungen dürften auch durch das Erscheinen der Hexenbulle Innozenz' VIII., des Hexenhammers und die Aktivitäten der beiden Autoren Sprenger und Institoris mitverursacht worden sein.
Ab 1560 kam es in ganz Europa zu einer grossen Welle von Hexenprozesse, deren Ausläufer bis in die 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts reichten. Höhepunkt waren die Jahre 1626-30, in denen in Bamberg 900 und in Würzburg 1.200 Menschen hingerichtet wurden.
Ursache dieser grossen Hexenverfolgungen waren letztlich wohl auch die klimatischen Veränderungen in Europa, die zu einschneidenden ökonomischen Veränderungen führten. Den Hexen wurde nämlich der Vorwurf gemacht, dass sie durch Wetterzauber die Klimakatastrophe verursacht hätten.

HEXENVERFOLGUNGEN VOM 15.-18. JAHRHUNDERT
Die Hexenverfolgung in Europa
Hinrichtungen       Land

25.000               Deutschland
10.000               Polen
4.000                 Schweiz
4.000                 Frankreich
1.500                 England
1.000                 Italien

1.000                 Dänemark
1.000                 Osterreich
1.000                 Slowenien/Tschechien

800                     Ungarn
500                     Belgien/Luxemburg

350                     Norwegen
300                     Liechtenstein
300                     Spanien
300                     Schweden
200                     Niederlande
115                     Finnland
99                       Russland
22                       Island
7                         Portugal
2                         Irland

Die Hexenverfolgung in Städten und Staaten Deutschlands
Stadt/Staat             Hinrichtungen
Mainz                        2.361
Köln                          2.000
Würzburg                1.200
Mecklenburg          1.000
Bamberg                 900
Ellwangen               450
Nassau (Hessen)  400
Mergentheim          387
Trier                          350


Nördlich der Alpen wurden sie nicht von der Inquisition, sondern mehrheitlich von weltlichen Gerichten durchgeführt, die das Verbrechen der Hexerei nicht nur auf den Schadenszauber beschränkten, sondern auf den Teufelspakt ausdehnten. In Ländern - Italien, Portugal oder Spanien -, in denen die Verfolgung der Hexen in den Händen der kirchlichen Inquisitoren lagen, wurden die Verfahren mit grösserer Zurückhaltung geführt. Die Hexen sollten als reuige Sünder wieder in den Schoss der Kirche zurückgeführt werden. Die Empfehlung der Autoren des Hexenhammers, dass sich die weltliche Gerichtsbarkeit mit dem Verbrechen der Hexerei beschäftigen sollte, wurde zuerst im Laienspiegel des pfalz-neuburgischen Landvogtes Ulrich Tengler berücksichtigt, der in Anlehnung an den Hexenhammer die Bestrafung der Hexen forderte. Das deutsche Strafgesetzbuch Constitutio Criminalis, das von Kaiser Karl V. 1532 erlassen worden war, legte fest, dass eine Hexe nur wegen erwiesenen Schadenszaubers verurteilt werden durfte. Die anderen Tatbestände der Hexerei, wie Teufelspakt, Hexensabbat, Teufelsbuhlschaft oder Hexenflug, waren nicht Gegenstand des Gesetzes. Eine Verurteilung konnte auch schon bei beabsichtigtem Schadenszauber ausgesprochen werden. Voraussetzung dieses Prozesses war aber, dass zwei Tatzeugen gefunden wurden oder der Angeklagte, der auch gefoltert werden durfte, ein Geständnis ablegte. Neben der Carolina gab es in den einzelnen deutschen Ländern unterschiedliche Gesetze und Vorschriften, nach denen die weltlichen Gerichte verfuhren. Obwohl sie auf dem von Amts wegen geführten Inquisitionsprozess beruhten, enthielten sie auch Elemente des Akkusationsprozesses, der aufgrund einer Anzeige eingeleitet werden konnte. Wenn sich diese Anzeige als falsch erwies, wurde der Privatkläger selbst bestraft. Wenn jemand seinen Nachbarn beschuldigte, dieser habe sein Vieh durch Behexung getötet, und diese Anschuldigung beweisen konnte, wurde dieser Nachbar zum Tod verurteilt. Erwies sich aber seine Klage als grundlos, wurde er selbst hingerichtet. Diese Form des Verfahrens, das in Deutschland bei den weltlichen Gerichten üblich war, wurde allmählich verdrängt, weil die Kirche an der Rechtspflege sehr stark beteiligt war. Von den juristischen Schriftstellern wurde das kirchliche Inquisitionsverfahren bald als Ergänzung empfohlen und sollte immer dann angewandt werden, wenn kein Ankläger vorhanden war. Ein weiteres Merkmal dieser Gesetzgebung ist, dass neben dem Schadenszauber auch der Teufelspakt ein todeswürdiges Verbrechen war.
1682 untersagte der frz. König die Hexenprozesse; Maria Theresia setzte ein derartiges Verbot gleich bei ihrem Regierungsantritt im Jahre 1740 für die habsburgischen Länder durch. Ab 1700 endete in den protestantischen Gebieten Deutschlands die Hexenverfolgung, während sie in den katholischen noch bis 1775 andauerte. In diesem Jahr wurde in Kempten eine Hexe zum Tod verurteilt, das Urteil aber nicht mehr vollstreckt. Zu grossen Hexenverfolgungen kam es bis 1770 in Ungarn, die mit zahlreichen Hinrichtungen endeten. Der letzte H. in Europa wurde in dem Schweizer Kanton Glarus gegen die Dienstmagd Anna Göldi geführt, deren Hinrichtung in der Presse als „Justizmord” bezeichnet wurde. Von Randzonen abgesehen, gerieten die Hexenverfolger überall unter Legitimationsdruck. Vertreter des Humanismus wie Erasmus von Rotterdam hatten sich schon im 16. Jahrhundert gegen die Hexenverfolgung gewandt. Auch Agrippa von Nettesheim war wegen seines engagierten Eintretens gegenüber der Inquisition beim Kaiser in Ungnade gefallen.
Stimmen gegen die Hexenverfolgung: Auf ihrem Höhepunkt erschien 1631 die Cautio criminalis von Spee von Langenfeld, in der die H. einer radikalen Kritik unterzogen werden. 1691 folgte Balthasar Bekkers einflussreiches Werk Die verzauberte Welt, das die Macht des Teufels auf der Erde leugnete. Eine scharfe Kritik, besonders an den durch die Folter erwirkten Geständnisse, enthielt die Dissertation von Christian Thomasius.
Was die Hinrichtungszahlen anbelangt, geht man heute von einer Zahl aus, die deutlich unter 100.000 liegt. Europaweit dürfte sie sich auf 60.000 belaufen. Die in der NS-Zeit und in der modernen Hexenbewegung genannte Zahl von neun Mill. Opfern der Hexenverfolgung geht auf den Quedlinburger Christian Voigt zurück, der 1784 eine Zahl von 858.454 Prozessen errechnete. Voigt hatte in den Akten in einem Zeitraum von 30 Jahren 40 Hexenverfolgung gefunden. Hochgerechnet ergäbe dies in einem Jahrhundert133 Prozesse. Spätere Quellen, die sich auf diese Zahl bezogen, übersahen in der Regel, dass Voigt sich mit dieser hohen Zahl von Hexenverfolgung auf ein Jahrhundert bezieht.
Aber bei all diesen Berechnungen ist nicht nur die schlechte Überlieferung ein Unsicherheitsfaktor, sondern auch die mangelhafte Aufarbeitung. Nicht enthalten in diesen Zahlen ist die beträchtliche Zahl von Menschen, die ein Verfahren lebend überstanden und durch Folter zu Krüppeln geworden waren. Sie mussten in der Folge ein Leben am Rand der Gesellschaft fristen - häufig genug in der Fremde. 75 -80 Prozent der Opfer der Hexenverfolgungen waren Frauen. Zu deren Beginn war der Anteil der Männer noch höher, weil sich das Verbrechen der Hexerei zunächst am Bild des Ketzers orientierte. Einer Irrlehre konnten nämlich Männer wie Frauen erliegen. Durch den Einfluss des Hexenhammers wurde der Vorwurf der Hexerei auf die Frauen zugespitzt. In europäischen Randgebieten wie Island, Estland und Finnland wurden i. ü. mehr Männer als Frauen Opfer dieser Verfahren.
In seinem im Jahre 2003 erschienenen Buch Die Päpste und die Hexen zerstörte Rainer Dekker die Legende von der Schuld der röm.-kath. Kirche an der Hexenverfolgung. Der Hexenwahn sei, so der Autor, in erster Linie Sache des Volkes und der weltlichen Instanzen gewesen.


 

 

 

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