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Die Zauberei und die
schädliche Wirkung von magischen Handlungen wurden in allen Kulturen und zu
allen Zeiten bestraft. Dass die Hexenprozesse sich zu einer der schlimmsten
Katastrophen in der europäischen Geschichte entwickeln konnten, ist das
Ergebnis einer langen Entwicklung. Ausgangspunkt ist die bekannte Stelle des
alten Testaments: „Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.” In der lat.
Bibel findet sich anstelle der Bezeichnung „Zauberin” die falsche
Übersetzung „Zauberer”. In dem Zwölftafelgesetz der Römer wurde
Schadenszauber, wenn er nachgewiesen werden konnte, mit dem Tod bestraft;
andernfalls sollte ein Täter weniger hart bestraft werden. Kaiser Konstantin
II. erliess 357 nach Christus eine Verordnung, die die Todesstrafe für alle
Formen der Zauberei vorsah. Diese Gesetzgebung ist vom Codex Justinianeus,
der Rechtssammlung des Kaiser Justinian I., übernommen worden.
Im germ. Frühmittelalter gab es Prozesse gegen Männer und Frauen wegen
Zauberei, die mit dem Feuertod endeten. Es gab aber die Möglichkeit, sich
dieser Strafe zu entziehen, indem man ein Sühnegeld leistete. Die Kirche
stand diesen, im Volksglauben fest verankerten Rechtsvorstellungen kritisch
gegenüber. Im Canon Episcopi wird der Glaube an Zauberei als „Irrlehre”
verurteilt. Anfang des 9. Jahrhunderts wandte sich der Lyoner Erzbischof
Agobard mit grosser Entschiedenheit gegen den Zauberglauben. Als 1090 bei
Freising drei Wettermacherinnen verbrannt wurden, bezeichnete die Kirche
diese Frauen als „Märtyrerinnen”. Alle Versuche der Kirche aber, den
heidnischen Zauberglauben als wirkungslos und blosse Erfindung zu verdammen,
erwiesen sich als erfolglos, solange der Glaube an den Teufel im Volk
verbreitet war. Die Kirche versuchte deshalb den heidnischen Aberglauben in
den christlichen Teufelsglauben einzubinden, indem sie die Zauberer und
Magier als vom „Teufel verblendete” Menschen bezeichnete.
Als sie jedoch im frühen 12. Jahrhundert gegen religiöse Bewegungen wie z.
B. die der Katharer und Waldenser vorging, die nicht nur die offizielle
kirchliche Lehre in Frage stellten, sondern auch eine eigene
Kirchenorganisation geschaffen hatten, mussten juristische Wege und
Strukturen gefunden werden, um dieser grossen Bedrohung Herr zu werden. Die
Kirche entwickelte das Inquisitionsverfahren gegen hohe Geistliche weiter,
denen Abweichung von der Glaubenslehre und Amtsmissbrauch o. ä. vorgeworfen
wurde. Diese Verfahren bestanden ursprünglich aus einem Ermittlungsverfahren
von Amts wegen, bei dem auch Zeugen befragt werden konnten. Der Angeklagte
hatte aber weitgehende Verteidigungsmöglichkeiten.
Als Kaiser Friedrich II. 1219/20 die Ketzerei zu einem „Majestätsverbrechen”
erklärte, zu dessen Bekämpfung auch die Folter erlaubt sei, übernahm Papst
Gregor IX. diese kaiserlichen Gesetze. Der Inquisitionsprozess wurde zu
einem Ausnahmeverfahren erklärt, das auch ausserordentliche Mittel erlaube.
Diese Verfahren wurden von Amts wegen von dazu besonders ernannten
Inquisitoren eingeleitet, die sich auf die Aussagen von Denunzianten
stützten und als Zeugen auch Kinder zulassen konnten. Zur Erzwingung eines
Geständnisses war auch die Folter erlaubt. Die Kirche behauptete, dass
dieses Verfahren den Ketzer zur Reue und Busse bringen sollte. Als
todeswürdig wurde der unbelehrbare und rückfällige Ketzer angesehen. Diese
Personen wurden aus der Kirche entlassen und den weltlichen Behörden zur
Exekution übergeben.
Da es ausser den organisierten Ketzersekten noch die im Volksglauben
verankerte Magie gab, versuchten die Inquisitoren ihre Befugnisse zu
erweitern und diese Zauberer bzw. -innen zu verfolgen. Man warf diesen
Personen vor, dass sie wie die Ketzer Schadenszauber betrieben. Die Zauberei
war somit zu einem Sonderfall der Ketzerei geworden.
Papst Alexander IV erlaubte 1260 der Inquisition, sich auch des Deliktes der
Zauberei anzunehmen. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit Ketzerbewegungen schufen
die kirchlichen Dämonologen und Inquisitoren eine Hexenlehre, die neben
Schadenszauber, Teufelsbuhlschaft, Luftflug und Tierverwandlung bes. den
Vorwurf enthielt, die Hexen seien eine organisierte Sekte, deren Mitglieder
sich beim Hexensabbat träfen. Das Verbrechen der Hexerei galt als crimen
exceptum, zu dem auch die Majestätsbeleidigung und der Hochverrat gezählt
wurden.
Erschwerend wurde noch angesehen, dass bei einem derartigen Verfahren die
Richter einen ständigen Kampf mit dem Satan zu führen hätten.
Die Hexenprozesse nahmen ihren Ausgang von Südfrankreich, wo umfangreiche
Prozesse gegen Zauberer stattfanden. Gut dokumentiert sind die ersten
Hinrichtungen von Hexen in Oberitalien. 1384 und 1390 fanden in Mailand
Verfahren gegen zwei Frauen, nämlich Sibillia Zanni und Pierini de Bugatis,
statt. Sie hatten gestanden, dass sie regelmässig Kontakte mit einer Frau
namens Oriente, einer Verballhornung von Herodias, hatten. Bei diesen
Zusammenkünften durften keine Männer teilnehmen. Diese Madonna Oriente
weissagte die Zukunft, lehrte die Kräuterheilkunde und heilte Krankheiten.
Diese beiden Frauen mussten ihrem Aberglauben abschwören, es wurde ihnen
aber angedroht, dass sie bei einem Rückfall mit dem Tode bestraft würden.
1390 wurden sie erneut angeklagt, weil sie zugaben, sich jede Woche mit der
geheimnisvollen Frau getroffen zu haben. Zu diesen Treffen seien sie von
einem Geist namens Lucifello geführt worden. Mit diesem Geist hätten sie
einen Blutsbund geschlossen. Beide wurden zum Tode verurteilt und
hingerichtet.
In den 30er Jahren des 15. Jahrhunderts war die Vorstellung von einer
Untergrundsekte der Hexen fest verankert. Hierzu trugen nicht nur einzelne
Buchveröffentlichungen wie das Werk Formicarius des Dominikaners Nider, das
alle Vorwürfe gegen die Hexen zusammenfasste, sondern auch das Baseler
Konzil bei, wo sich die führenden Gelehrten und Theologen trafen. Zur
gleichen Zeit fanden die ersten Hexenverfolgungen im Gebiet des Genfer Sees
statt, die in die Gebiete um den Bodensee und Oberrhein, Lothringen und
Rhein-Moselraum übergriffen. Diese Verfolgungswelle, die sich auf
Oberitalien, das Baskenland, Katalonien, Luxemburg und das Deutsche Reich
ausdehnte, wurde erst um 1520 durch den Beginn der Reformation gestoppt. Die
vorreformatorischen Hexenverfolgungen dürften auch durch das Erscheinen der
Hexenbulle Innozenz' VIII., des Hexenhammers und die Aktivitäten der beiden
Autoren Sprenger und Institoris mitverursacht worden sein.
Ab 1560 kam es in ganz Europa zu einer grossen Welle von Hexenprozesse,
deren Ausläufer bis in die 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts reichten.
Höhepunkt waren die Jahre 1626-30, in denen in Bamberg 900 und in Würzburg
1.200 Menschen hingerichtet wurden.
Ursache dieser grossen Hexenverfolgungen waren letztlich wohl auch die
klimatischen Veränderungen in Europa, die zu einschneidenden ökonomischen
Veränderungen führten. Den Hexen wurde nämlich der Vorwurf gemacht, dass sie
durch Wetterzauber die Klimakatastrophe verursacht hätten.
HEXENVERFOLGUNGEN VOM 15.-18. JAHRHUNDERT
Die Hexenverfolgung in Europa
Hinrichtungen Land
25.000
Deutschland
10.000
Polen
4.000
Schweiz
4.000
Frankreich
1.500
England
1.000
Italien
1.000
Dänemark
1.000
Osterreich
1.000
Slowenien/Tschechien
800
Ungarn
500
Belgien/Luxemburg
350
Norwegen
300
Liechtenstein
300
Spanien
300
Schweden
200
Niederlande
115
Finnland
99
Russland
22
Island
7
Portugal
2
Irland
Die Hexenverfolgung in Städten und Staaten Deutschlands
Stadt/Staat
Hinrichtungen
Mainz
2.361
Köln
2.000
Würzburg
1.200
Mecklenburg 1.000
Bamberg
900
Ellwangen
450
Nassau (Hessen) 400
Mergentheim 387
Trier
350
Nördlich der Alpen wurden sie nicht von der Inquisition, sondern
mehrheitlich von weltlichen Gerichten durchgeführt, die das Verbrechen der
Hexerei nicht nur auf den Schadenszauber beschränkten, sondern auf den
Teufelspakt ausdehnten. In Ländern - Italien, Portugal oder Spanien -, in
denen die Verfolgung der Hexen in den Händen der kirchlichen Inquisitoren
lagen, wurden die Verfahren mit grösserer Zurückhaltung geführt. Die Hexen
sollten als reuige Sünder wieder in den Schoss der Kirche zurückgeführt
werden. Die Empfehlung der Autoren des Hexenhammers, dass sich die weltliche
Gerichtsbarkeit mit dem Verbrechen der Hexerei beschäftigen sollte, wurde
zuerst im Laienspiegel des pfalz-neuburgischen Landvogtes Ulrich Tengler
berücksichtigt, der in Anlehnung an den Hexenhammer die Bestrafung der Hexen
forderte. Das deutsche Strafgesetzbuch Constitutio Criminalis, das von
Kaiser Karl V. 1532 erlassen worden war, legte fest, dass eine Hexe nur
wegen erwiesenen Schadenszaubers verurteilt werden durfte. Die anderen
Tatbestände der Hexerei, wie Teufelspakt, Hexensabbat, Teufelsbuhlschaft
oder Hexenflug, waren nicht Gegenstand des Gesetzes. Eine Verurteilung
konnte auch schon bei beabsichtigtem Schadenszauber ausgesprochen werden.
Voraussetzung dieses Prozesses war aber, dass zwei Tatzeugen gefunden wurden
oder der Angeklagte, der auch gefoltert werden durfte, ein Geständnis
ablegte. Neben der Carolina gab es in den einzelnen deutschen Ländern
unterschiedliche Gesetze und Vorschriften, nach denen die weltlichen
Gerichte verfuhren. Obwohl sie auf dem von Amts wegen geführten
Inquisitionsprozess beruhten, enthielten sie auch Elemente des
Akkusationsprozesses, der aufgrund einer Anzeige eingeleitet werden konnte.
Wenn sich diese Anzeige als falsch erwies, wurde der Privatkläger selbst
bestraft. Wenn jemand seinen Nachbarn beschuldigte, dieser habe sein Vieh
durch Behexung getötet, und diese Anschuldigung beweisen konnte, wurde
dieser Nachbar zum Tod verurteilt. Erwies sich aber seine Klage als
grundlos, wurde er selbst hingerichtet. Diese Form des Verfahrens, das in
Deutschland bei den weltlichen Gerichten üblich war, wurde allmählich
verdrängt, weil die Kirche an der Rechtspflege sehr stark beteiligt war. Von
den juristischen Schriftstellern wurde das kirchliche Inquisitionsverfahren
bald als Ergänzung empfohlen und sollte immer dann angewandt werden, wenn
kein Ankläger vorhanden war. Ein weiteres Merkmal dieser Gesetzgebung ist,
dass neben dem Schadenszauber auch der Teufelspakt ein todeswürdiges
Verbrechen war.
1682 untersagte der frz. König die Hexenprozesse; Maria Theresia setzte ein
derartiges Verbot gleich bei ihrem Regierungsantritt im Jahre 1740 für die
habsburgischen Länder durch. Ab 1700 endete in den protestantischen Gebieten
Deutschlands die Hexenverfolgung, während sie in den katholischen noch bis
1775 andauerte. In diesem Jahr wurde in Kempten eine Hexe zum Tod
verurteilt, das Urteil aber nicht mehr vollstreckt. Zu grossen
Hexenverfolgungen kam es bis 1770 in Ungarn, die mit zahlreichen
Hinrichtungen endeten. Der letzte H. in Europa wurde in dem Schweizer Kanton
Glarus gegen die Dienstmagd Anna Göldi geführt, deren Hinrichtung in der
Presse als „Justizmord” bezeichnet wurde. Von Randzonen abgesehen, gerieten
die Hexenverfolger überall unter Legitimationsdruck. Vertreter des
Humanismus wie Erasmus von Rotterdam hatten sich schon im 16. Jahrhundert
gegen die Hexenverfolgung gewandt. Auch Agrippa von Nettesheim war wegen
seines engagierten Eintretens gegenüber der Inquisition beim Kaiser in
Ungnade gefallen.
Stimmen gegen die Hexenverfolgung: Auf ihrem Höhepunkt erschien 1631 die
Cautio criminalis von Spee von Langenfeld, in der die H. einer radikalen
Kritik unterzogen werden. 1691 folgte Balthasar Bekkers einflussreiches Werk
Die verzauberte Welt, das die Macht des Teufels auf der Erde leugnete. Eine
scharfe Kritik, besonders an den durch die Folter erwirkten Geständnisse,
enthielt die Dissertation von Christian Thomasius.
Was die Hinrichtungszahlen anbelangt, geht man heute von einer Zahl aus, die
deutlich unter 100.000 liegt. Europaweit dürfte sie sich auf 60.000
belaufen. Die in der NS-Zeit und in der modernen Hexenbewegung genannte Zahl
von neun Mill. Opfern der Hexenverfolgung geht auf den Quedlinburger
Christian Voigt zurück, der 1784 eine Zahl von 858.454 Prozessen errechnete.
Voigt hatte in den Akten in einem Zeitraum von 30 Jahren 40 Hexenverfolgung
gefunden. Hochgerechnet ergäbe dies in einem Jahrhundert133 Prozesse.
Spätere Quellen, die sich auf diese Zahl bezogen, übersahen in der Regel,
dass Voigt sich mit dieser hohen Zahl von Hexenverfolgung auf ein
Jahrhundert bezieht.
Aber bei all diesen Berechnungen ist nicht nur die schlechte Überlieferung
ein Unsicherheitsfaktor, sondern auch die mangelhafte Aufarbeitung. Nicht
enthalten in diesen Zahlen ist die beträchtliche Zahl von Menschen, die ein
Verfahren lebend überstanden und durch Folter zu Krüppeln geworden waren.
Sie mussten in der Folge ein Leben am Rand der Gesellschaft fristen - häufig
genug in der Fremde. 75 -80 Prozent der Opfer der Hexenverfolgungen waren
Frauen. Zu deren Beginn war der Anteil der Männer noch höher, weil sich das
Verbrechen der Hexerei zunächst am Bild des Ketzers orientierte. Einer
Irrlehre konnten nämlich Männer wie Frauen erliegen. Durch den Einfluss des
Hexenhammers wurde der Vorwurf der Hexerei auf die Frauen zugespitzt. In
europäischen Randgebieten wie Island, Estland und Finnland wurden i. ü. mehr
Männer als Frauen Opfer dieser Verfahren.
In seinem im Jahre 2003 erschienenen Buch Die Päpste und die Hexen zerstörte
Rainer Dekker die Legende von der Schuld der röm.-kath. Kirche an der
Hexenverfolgung. Der Hexenwahn sei, so der Autor, in erster Linie Sache des
Volkes und der weltlichen Instanzen gewesen. |