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Hexenwesen, Satanismus, schwarze Magie
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HEXENHAMMER

Titel der lat. Originalausgabe: Malleus Maleficarum. Der Hexenhammer ist das Gesetzbuch der Hexenprozesse. Die Verfasser waren Jakob Sprenger und Heinrich Institoris; es erschien 1486/87 in Köln in lat. Sprache; ins Deutsche wurde es 1703 übersetzt. Die erste Auflage war mit einer gefälschten Approbation der Theologischen Fakultät zu Köln erschienen.
Die von ihr anerkannte Auflage erschien erst 1489. Jakob Sprenger - 1436-1495 - war Prior und Prof. in Köln, Heinrich Kramer Prior des Dominikanerkonvents in Schlettstadt. 1474 wurde er wegen einer gehässigen Predigt gegen Kaiser Friedrich III. mit Haft belegt, 1482 erliess Papst Sixtus IV wegen Unterschlagung von Ablassgeldern gegen ihn einen Haftbefehl.
Inhalt: Dieses als „unheilvollstes Buch der Weltgeschichte” bezeichnete Werk setzte die Bulle des Papstes Innozenz VIII. - Summis desiderantes - in die Praxis um. Auf der Grundlage des „elaborierten” Hexenbegriffes stellen die beiden Autoren die praktizierte Zauberei, vor allem den Schadenszauber der vermeintlichen Hexen, in den Mittelpunkt. Besonders Frauen sind verdächtig, diesen Schadenszauber auszuüben. Das Werk besteht aus drei Teilen:

  1. Erörterung der drei beteiligten Parteien in 18 Fragen. Den Abschluss bilden fünf mögliche Einwände von Laien gegen die Hexenverfolgung.

  2. Zwei Hauptabhandlungen: Die Formen des Schadenszaubers und die Mittel dagegen.

  3. Anleitung für geistliche und weltliche Richter in 35 Fragen.

 

Da das Verbrechen der Hexerei teils weltliches, teils kirchliches Recht berührt, müsse die Untersuchung, Verurteilung und Bestrafung von Richtern beider Parteien durchgeführt werden. Wenn aber die Hexerei einen ketzerischen Charakter habe, unterliegt sie nach Sprenger und Institoris der Gerichtsbarkeit der päpstlichen Inquisition. Das Gerichtsverfahren, das bis ins kleinste Detail geregelt war, beruht vor allem auf den Aussagen von Denunzianten. Ziel dieses Verfahrens war das Geständnis des Angeklagten. Für die Erreichung dieses Ziels wurde die Folter als legitimes Mittel angesehen.


 

 

 

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