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Hexenwesen, Satanismus, schwarze Magie
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GÖDELMANN, JOHANN GEORG, 1559-1611

Jurist und Prof. in Rostock, der seine Vorlesung über das Hexenstrafrecht unter dem Titel Tractatus de magis, veneficis et lamiis veröffentlichte. Gödelmann vertritt die Meinung, dass die Hexen Schadenszauber wie das Töten von Menschen oder Tieren verüben könnten. Dafür sollten sie nach der Carolina mit dem Tod bestraft werden. Die Fähigkeit des Wettermachens spricht er ihnen ab, weil dies nur Gott möglich wäre.
Für die anderen Delikte der Hexerei, wie Hexenflug, Tierverwandlung und Teufelsbuhlschaft, sollten sie nicht bestraft, sondern nur darüber belehrt werden, dass es sich um „Hirngespinste” handle. Wenn sie mit dem Teufel einen Pakt abgeschlossen hätten, sollten sie eine Geldstrafe erhalten oder verbannt werden, weil sie den Einflüsterungen des Teufels erlegen seien. Die Hexenprozesse sollten nicht als Sonderverfahren geführt, sondern nach den Prozessgrundsätzen der Carolina abgewickelt werden. An die Stichhaltigkeit und Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen sollten hohe Anforderungen gestellt werden.


 

 

 

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