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Entstammt dem römischen
Recht, wo sie anfangs nur gegen Sklaven, später auch gegen Freie zuerst beim
Majestätsverbrechen, dann auch bei anderen schweren Vergehen angewandt
wurde. In den alten dtsch. Volks-rechten kommt die E. nur gegen Unfreie vor,
verschwindet dann aber wieder. Im Mittelalter kennt man die Folter als
Mittel des Beweisverfahrens neben Reinigungseid und Gottesurteil. Erst im
15. Jahrhundert trat in Deutschland eine wesentliche Änderung im Verfahren
und Beweissystem ein. Das ursprünglich „Akkusationsverfahren”, bei dem ein
Ankläger eine Kaution leisten und die notwendigen Beweise vorbringen musste,
wenn er nicht seinerseits verurteilt und bestraft werden wollte, wurde durch
das „Inquisitionsverfahren” ersetzt. In diesem Verfahren, das aus der
kirchlichen Gerichtsbarkeit entwickelt wurde, war das Geständnis des
Angeklagten Ziel des Verfahrens, welches man durch die Folter herbeiführen
wollte. Nach dem Vorbild der Inquisition und der ital. Gesetzgebung wurde
die Folter durch Landesgesetze und im 16. Jahrhundert von der
Reichsgesetzgebung übernommen.
Auch das Wort Folter stammt aus Italien, wo das mittellat. poledrus oder
poletrus ein Marterwerkzeug bezeichnet, das aus einem Gestell mit vier
Füssen besteht und wie ein Pferdchen aussieht. Voraussetzung für die
Anwendung der E war, dass weder durch Geständnis noch durch Beweis die
Wahrheit entdeckt wurde oder in der Folge entdeckt werden konnte. Ferner
musste die Beschuldigung in einem schweren Verbrechen bestehen und
schwerwiegende Verdachtsgründe gegen den Angeklagten vorliegen. Der
Angeklagte musste auch in der Lage sein, die Folter zu ertragen; vor ihrer
Anwendung schützten auch Privilegien nicht. Privilegierte Personen waren
hohe Adels- und Gerichtpersonen, fürstliche Räte oder Soldaten.
Der eigentlichen Folter ging das Zeigen und Erklären der Folterinstrumente
voraus. Die Folter wurde in verschiedenen Graden durchgeführt, die aber
nicht überall gleich waren; meist nahm man drei Grade an. Der erste und
geringste Grad war das Schnüren, wobei dem Angeklagten die Hände an den
Gelenken bis auf die Knochen mit Seilen stark zusammengeschnürt und auf den
Rücken gebunden wurden; anderswo bestand der erste Grad in den
Daumenschrauben oder Daumenstöcken. Hier wurden dem Angeklagten die Daumen
beider Hände zusammengepresst oder Spanische Stiefel durch die Waden und
Schienbeine des Angeklagten gequetscht. Der zweite Grad bestand nach dem
sächsischen Recht darin, dass der Angeklagte auf die Leiter gezogen, ihm die
Spanischen Stiefel angelegt und hierauf seine Glieder auf der Leiter gedehnt
wurden. Dieser Grad wurde noch dadurch verschärft, indem man das Seil einige
Male anzog, dem unten losgebundenen Angeklagten einige Gewichte aus Stein
oder Eisen an die Füsse hängte und dann an das Seil schlug oder ihm an die
Spanischen Stiefel klopfte. Oder man bewarf den Angeklagten mit
Schwefelfäden. An anderen Orten bestand der zweite Grad allein darin, dass
der Angeklagte mit auf den Rücken gebundenen Händen aufgezogen und eine
Zeitlang hängen gelassen wurde. Wenn endlich der dritte Grad der Folter
erkannt wurde, so wurde nach sächsischem Recht der auf der Leiter
aufgespannte Körper des Angeklagten noch weiter gepeinigt, indem man
Federkiele in zerlassenen Schwefel eintauchte und anzündete und dem auf der
Leiter liegenden Angeklagten auf den Körper warf. Oder man tauchte einen
faustgrossen Knäuel aus Hanf in Pech ein, zündete ihn an und legte ihn dem
Angeklagten auf den Körper. Auch wurden zugespitzte Kienhölzer unter die
Nägel des Angeklagten geschlagen und angezündet. An einigen Orten bestand
der dritte Grad allein darin, dass der Angeklagte an Seilen aufgezogen und
an seinen Körper Gewichte gehängt wurden. In manchen dtsch. Territorien
wurden neben den oben angeführten drei Graden auch noch andere Arten und
Werkzeuge zur Folter benutzt: So z. B. das Bambergische Instrument, der
Spanische Bock oder das Mecklenburgische Instrument, die Spanische Rappe,
der Dänische Mantel, die Englische Jungfrau, der Gespickte Hase, die
Feuertortur, der Schwitzkasten, das Fiedeln mit dem Riemen u. a. m. Es gab
zahlreiche Vorschriften über Dauer, Art, Exekution und Wiederholung der
Folter.
Nachdem schon im 16. Jahrhundert Protest gegen die E. eingelegt wurde, wurde
sie im 18. Jahrhundert im Zuge der Aufklärung beseitigt.
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