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Unter dem Khalifen 'Umar
(634-644) und dann unter den Umaiyaden (660-750) wurden die Muslime infolge
der Eroberung neuer Provinzen mit Umständen und Rechtsfällen konfrontiert,
die durch eine direkte Heranziehung des Korans und der Tradition nicht
zufriedenstellend gelöst werden konnten. Um der Verwirrung entgegenzuwirken,
begann man, über die Notwendigkeit nachzudenken, die Bestimmungen des
Gesetzes und die Methoden der Anwendung von Rechtsnormen aufzulisten. Aber
erst unter den 'Abbasiden (ab 750) kam es zur Bildung bzw. zum Ausbau
verschiedener Rechtsschulen, die eine erste Systematisierung des
Rechtswesens schufen.
Die Rechtsschule der Hanafiten, die sich auf den Perser Abu Hanifa (um
697-767) beruft, geht kritisch mit den Überlieferungen um. In der Bemühung
um die Rechtsfindung misst sie dem persönlichen Urteil und der Analogie eine
grosse Bedeutung zu. Damit wird neben dem Glauben und den Quellen der
Tradition dem gesunden Menschenverstand eine Rolle zuerkannt. Dies
begünstigt die Einführung der Wichtigkeit als Grundsatz der Rechtsfindung
sowie die Bejahung des persönlichen Für-gut-Haltens, was den Hanafiten den
Vorwurf einbrachte, sie würden die Willkür fördern und hätten die
juristischen Kniffe zum Umgehen des Gesetzes entwickelt.
- Die wichtigsten Vertreter dieser Schule sind Abu Yusuf (729-798) und
Shaybani (737-804), dessen Lehre von Sarakhsi (gest. 1090) in einem
30bändigen Werk, „al-Mabsut“, kommentiert wurde. Diese Schule ist die
grösste, gemessen an der Zahl ihrer Anhänger. In nicht-arabischen Ländern
der islamischenWelt herrscht sie vor.
Die Rechtsschule der Malikiten, deren Gründer Malik ibn Anas aus Medina
(708/715-795) ist (Hauptwerk: „al-Muwatta"), geht vornehmlich von der
Tradition der Frühgemeinde in Medina und vom Rechtsweg, der in Medina
befolgt wurde, aus. Sie beruft sich auf die Übereinstimmung der
Rechtsgelehrten von Medina. Diese Schule wird in Nordafrika, in Westafrika
und im Sudan befolgt.
Die Rechtsschule der Shafi`iten folgt dem Werk von Shafi`i (767-820): „Kitab
al Umm". Shafi`i ist der eigentliche Theoretiker des islamischen Rechts. Er
fordert gegen die Hanafiten logisch strengere Handhabung der Analogie und
lehnt den Grundsatz der Billigkeit und das Für-gut-Halten ab. Er
unterstreicht die Bedeutung der Übereinstimmung der Rechtsgelehrten,
arbeitet aber die genauen Regeln ihrer Anwendung aus. Diese Schule hat heute
Anhänger im ganzen Vorderen Orient.
Die Rechtsschule der Hanbaliten beruht auf den Lehren, Grundsätzen und
Meinungen des Traditionssammlers und Theologen Abmad ibn Hanbal (780-855).
Ibn Hanbal lässt nur den Koran und die Tradition als Quellen der
Rechtsfindung zu. Er verurteilt die Bemühung und die Bildung eines eigenen
Urteils, um Willkür und Innovation (Ketzerei) zu verhindern. Er steht der
Anwendung der Analogie skeptisch gegenüber. Unter den Schülern Ibn Hanbals
in der klassischen Zeit ist Ibn Taymiyya (1260-1327) und im 18. Jh. Ibn 'Abd
al-Wahhab (1703-1792) zu nennen. Letzterer ist der Gründer der Bewegung der
Wahhabiten, die heute in Saudi-Arabien die offizielle Lehre in Religion und
Staat verkörpert.
4. Zum Schluss ist noch zu erwähnen, dass zwischen der sunnitischen
Orthodoxie und der Mystik im Islam Zeiten grösster Spannung geherrscht
haben, bis al-Ghazzali (1058-1111) die Mystik mit der Orthodoxie versöhnte.
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