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Sunniten - die Rechtsschulen

Unter dem Khalifen 'Umar (634-644) und dann unter den Umaiyaden (660-750) wurden die Muslime infolge der Eroberung neuer Provinzen mit Umständen und Rechtsfällen konfrontiert, die durch eine direkte Heranziehung des Korans und der Tradition nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten. Um der Verwirrung entgegenzuwirken, begann man, über die Notwendigkeit nachzudenken, die Bestimmungen des Gesetzes und die Methoden der Anwendung von Rechtsnormen aufzulisten. Aber erst unter den 'Abbasiden (ab 750) kam es zur Bildung bzw. zum Ausbau verschiedener Rechtsschulen, die eine erste Systematisierung des Rechtswesens schufen.
Die Rechtsschule der Hanafiten, die sich auf den Perser Abu Hanifa (um 697-767) beruft, geht kritisch mit den Überlieferungen um. In der Bemühung um die Rechtsfindung misst sie dem persönlichen Urteil und der Analogie eine grosse Bedeutung zu. Damit wird neben dem Glauben und den Quellen der Tradition dem gesunden Menschenverstand eine Rolle zuerkannt. Dies begünstigt die Einführung der Wichtigkeit als Grundsatz der Rechtsfindung sowie die Bejahung des persönlichen Für-gut-Haltens, was den Hanafiten den Vorwurf einbrachte, sie würden die Willkür fördern und hätten die juristischen Kniffe zum Umgehen des Gesetzes entwickelt.
- Die wichtigsten Vertreter dieser Schule sind Abu Yusuf (729-798) und Shaybani (737-804), dessen Lehre von Sarakhsi (gest. 1090) in einem 30bändigen Werk, „al-Mabsut“, kommentiert wurde. Diese Schule ist die grösste, gemessen an der Zahl ihrer Anhänger. In nicht-arabischen Ländern der islamischenWelt herrscht sie vor.
Die Rechtsschule der Malikiten, deren Gründer Malik ibn Anas aus Medina (708/715-795) ist (Hauptwerk: „al-Muwatta"), geht vornehmlich von der Tradition der Frühgemeinde in Medina und vom Rechtsweg, der in Medina befolgt wurde, aus. Sie beruft sich auf die Übereinstimmung der Rechtsgelehrten von Medina. Diese Schule wird in Nordafrika, in Westafrika und im Sudan befolgt.
Die Rechtsschule der Shafi`iten folgt dem Werk von Shafi`i (767-820): „Kitab al Umm". Shafi`i ist der eigentliche Theoretiker des islamischen Rechts. Er fordert gegen die Hanafiten logisch strengere Handhabung der Analogie und lehnt den Grundsatz der Billigkeit und das Für-gut-Halten ab. Er unterstreicht die Bedeutung der Übereinstimmung der Rechtsgelehrten, arbeitet aber die genauen Regeln ihrer Anwendung aus. Diese Schule hat heute Anhänger im ganzen Vorderen Orient.
Die Rechtsschule der Hanbaliten beruht auf den Lehren, Grundsätzen und Meinungen des Traditionssammlers und Theologen Abmad ibn Hanbal (780-855). Ibn Hanbal lässt nur den Koran und die Tradition als Quellen der Rechtsfindung zu. Er verurteilt die Bemühung und die Bildung eines eigenen Urteils, um Willkür und Innovation (Ketzerei) zu verhindern. Er steht der Anwendung der Analogie skeptisch gegenüber. Unter den Schülern Ibn Hanbals in der klassischen Zeit ist Ibn Taymiyya (1260-1327) und im 18. Jh. Ibn 'Abd al-Wahhab (1703-1792) zu nennen. Letzterer ist der Gründer der Bewegung der Wahhabiten, die heute in Saudi-Arabien die offizielle Lehre in Religion und Staat verkörpert.

4. Zum Schluss ist noch zu erwähnen, dass zwischen der sunnitischen Orthodoxie und der Mystik im Islam Zeiten grösster Spannung geherrscht haben, bis al-Ghazzali (1058-1111) die Mystik mit der Orthodoxie versöhnte.
 


 

 

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