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Religionen
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Religionsfreiheit

1. Wie jedes Menschenrecht stellt das Recht auf Religionsfreiheit eine Freiheitsforderung dar, das seine geschichtliche Wurzel in der Erfahrung strukturellen Unrechts durch staatliche oder gesellschaftliche Institutionen hat, seinen normativen Grund aber in der unverfügbaren Würde der menschlichen Person. Die besondere Stellung der Religionsfreiheit im Rahmen der Menschenrechte beruht darauf, dass sie, wenngleich sie nicht historisch am Anfang aller Menschenrechtsforderungen steht, so doch die innere „Glut" im Kampf gegen autoritäre Bevormundung darstellt. In den neuzeitlichen Menschenrechtserklärungen und den meisten Grundrechtskatalogen der Gegenwart ist sie zusammen mit der Gewissensfreiheit neben den elementarsten Habeas-Corpus-Rechten und Gleichheitsforderungen vornehmster Ausdruck der Überzeugung, dass der Mensch nicht zum blossen Objekt politischer Systeme oder rechtlich verfasster Wahrheitsordnungen gemacht werden darf, sondern aufgrund seiner religiös-sittlichen Bestimmung einen Zweck an sich selbst darstellt. Die neu-zeitliche Forderung nach Religionsfreiheit ist somit im Unterschied zu den von Fürsten und absolutistischen Herrschern praktizierten Toleranzen, die bestimmten Gruppen Andersdenkender gewährt werden, eine im Recht der Person begründete Emanzipationsforderung als Befreiung aus einseitiger Abhängigkeit. Die Religionsfrage ist damit weder Prinzipien der Staatsräson noch Vorbehalten staatskirchenartiger Gruppierungen unterstellt, sondern auf der Basis der Gewissensverantwortung und der Freiheit von Zwang zu beantworten.

2. Gerade diese menschenrechtliche Artikulierung hat die Rezeption des Rechts auf Religionsfreiheit innerhalb der grossen Religionsgemeinschaften selbst zunächst eher behindert. Die Schwierigkeiten, wie sie sich paradigmatisch im Einstellungswandel der katholischen Kirche von einem grundsätzlichen Misstrauen gegenüber den individuellen Freiheitsrechten bis zur ausdrücklichen Anerkennung. der Menschenrechte im II. Vatikanum dokumentieren, gelten analog auch für andere Religionsgemeinschaften wie etwa den Islam. Sie stellen sich von der Sache her als Aufgabe dar, die religiöse Botschaft von der wahren Freiheit des Menschen gegen die Gefahr einer liberalistisch-neutralistischen Vergleich‑gültigung der Religionsfrage zu schützen, ohne die modernen Leitgedanken politisch-sozialer Gerechtigkeit in Frage zu stellen. Betrachtet man die Lehrentwicklung im Bereich der katholischen Kirche, so stehen die früheren lehramtlichen Verurteilungen der Religions-, Gewissens-, Kult-und Meinungsfreiheit (Gregor XVI., Pius IX., Leo XIII.) noch ganz im Schatten der Französischen Revolution und im Klima des antiklerikalen Laizismus des 19. Jahrhunderts; sie richten sich vor allem gegen einen Indifferentismus, der die Wahrheitsfrage (Wahrheit, religiöse) dem Belieben des einzelnen etwa im Sinne einer blossen Wahlmöglichkeit zwischen gleichartigen alternativen Sinnangeboten anheimstellt. Die vorkonziliare Lehre betont dagegen die objektive Erkennbarkeit der religiös-sittlichen Wahrheit und streitet daher im Prinzip dem Irrtum jegliche Existenzberechtigung in Form öffentlicher Wirksamkeit und Verbreitung ab. Dieser Grundsatz wurde freilich durch einen zweiten Grundsatz ergänzt, der sich auf die praktische Anwendung bezieht (die sog. Thesis-Hypothesis-Lehre): Im Hinblick auf die Verantwortung der staatlichen Autorität für die Wahrung des Gemeinwohls und zur Verhinderung grösserer Übel kann es gerechtfertigt sein, auf gesetzliche Zwangsmassnahmen zu verzichten und den Irrtum unter gewissen Umständen zu dulden (vgl. die Ansprache Pius' XII. v. 6. Dezember 1953 „Die religiöse Toleranz in einer Staatengemeinschaft"). Eine solche Modifizierung vermeidet zwar grössere soziale Unverträglichkeiten, überschreitet aber in keiner Weise die Stufe blosser Toleranzgewährungen (Toleranz). In dieser Form gibt es auch im Islam zwar eine Reihe von Schutzvorschriften, die auf der Grundlage des Korans den Anhängern anerkannter Offenbarungsreligionen wie Christen und Juden zukommen (welche dementsprechend den Status von „Schutzbefohlenen" – Dhimmi –besitzen), aber keine eigentliche Religionsfreiheit.

3. Religionsfreiheit kann es ihrer Idee nach nur dort geben, wo man vom konkreten Menschen als Träger von Rechten ausgeht und zwischen Rechtspflichten und sittlicher Verpflichtung unterscheidet. Die Problematik der vorkonziliaren Position liegt in einem uneigentlichen Rechtsbegriff, der eine abstrakte Grösse wie die Wahrheit an sich zum Rechtssubjekt hypostasiert und den Menschen zum Objekt dieses Wahrheitsbegriffs macht. Sie verdeckt damit zugleich die Tatsache, dass die Wahrheit konkret in der Wahrheitsüberzeugung von Menschen existiert und ihren Anspruch nicht mittels äusseren Zwangs, sondern nur durch sich selbst im Gewissen geltend machen kann. Im religiösen Gewissen als Ort der innersten Identität des Menschen vor Gott darf es keinen Zwang geben. Dies entspricht im Grundsatz der Überzeugung aller Religionen (vgl. Koran 2, 256: „In der Religion gibt es keinen Zwang" ; Erklärung über die Religionsfreiheit „Dignitatis humanae" Nr. 10 mit Bezug auf Eph 1, 5). Das eigentliche Problem ergibt sich jedoch erst aus der Frage, wie der Wahrheitsanspruch in einer institutionellen Ordnung geltend gemacht werden soll.
Die Erklärung über die Religionsfreiheit des II. Vatikanums stellt hierbei insofern einen Neuansatz dar, als sie zwischen dem äusseren, d. h. auf die gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit bezogenen Recht auf Religionsfreiheit und der inneren sittlichen Verpflichtung, die Wahrheit zu suchen, unterscheidet. Das äussere Recht auf religiöse Freiheit kommt dem Menschen unabhängig von Leistung und Wahrheitswert seiner Überzeugungen einzig und allein aufgrund seiner unverlierbaren Würde zu, es ist „nicht in einer subjektiven Verfassung der Person, sondern in ihrem Wesen selbst begründet. So bleibt das Recht auf religiöse Freiheit auch denjenigen erhalten, die ihrer Pflicht, die Wahrheit zu suchen und daran festzuhalten, nicht nachkommen, und ihre Ausübung darf nicht gehemmt werden, wenn nur die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt". Mit dieser grundsätzlichen Aussage ist der Schritt vom „Recht der Wahrheit" zum „Recht der Person" getan. Die Erklärung trägt damit nicht nur der Tatsache Rechnung, dass die sittliche Verpflichtung zur Wahrheitssuche und existentiellen Entscheidung für die erkannte Wahrheit notwendig eine reale psychologische Freiheit voraussetzt, sie bekräftigt auch die beiden Grundprinzipien der Gewissensfreiheit schlechthin, nämlich das Weigerungsrecht und das Äusserungsrecht. Das Weigerungsrecht verbietet es bedingungslos, jemanden zu zwingen, gegen sein Gewissen zu handeln; das Äusserungsrecht hingegen gilt nicht schrankenlos, sondern ist an die Rechte der anderen und die Gemeinwohlverpflichtung gebunden und kann auch staatlicherseits im Interesse der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden. In Abwehr einer weiten Interpretation der staatlichen Eingriffsmöglichkeiten, auch etwa im Sinne der vorkonziliaren Position, betont das Konzil: „Im übrigen soll in der Gesellschaft eine ungeschmälerte Freiheit walten, wonach dem Menschen ein möglichst weiter Freiheitsraum zuerkannt werden muss, und sie darf nur eingeschränkt werden, wenn und soweit es notwendig ist". Das Konzil vermeidet damit den Rückfall in ein tugendethisches Staats- und Rechtsverständnis. Es zieht vielmehr die Konsequenz aus der Lehre von der relativen Autonomie der irdischen Wirklichkeiten, welche Recht und Staat als einen eigenständigen, auf eine menschenrechtliche Friedensordnung bezogenen Sinnbereich anerkennt, ohne damit den eigenen Wahrheitsanspruch aufzugeben und von der allg. sittlichen Pflicht des Menschen zu entbinden, mit dem Engagement seiner ganzen individuellen wie sozialen Existenz nach der Wahrheit zu suchen.

4. Sosehr die Erklärung des II. Vatikanums über die Religionsfreiheit einen Durchbruch zu einer neuen Sicht im Verhältnis von Kirche und moderner Welt bedeutet, bleibt sie noch primär auf die Begründungsfrage in der Würde der menschlichen Person und der Freiheit des Glaubensaktes bezogen und belässt es hinsichtlich der inhaltlichen Seite des Rechts auf Religionsfreiheit bei eher formalen Darlegungen. Für eine Bestimmung des konkreten Gehalts von Religionsfreiheit als Menschenrecht aber reicht dies noch nicht aus. Dieser lässt sich nicht aus abstrakten Prinzipien deduzieren, sondern ergibt sich aus der Beziehung zum Selbstverständnis einer Religion und zum allg. Freiheitsstandard einer Gesellschaft. Vom Selbstverständnis hängt es ab, wieweit eine Religion beansprucht, auch das gesellschaftliche Leben mitzugestalten und was sie überhaupt für die religiöse Praxis als wesentlich betrachtet (z. B. im Hinblick auf den Öffentlichkeitsauftrag oder missionarische und prophetische Aufgaben). Von daher hat man versucht, Religionsfreiheit durch Angabe einiger Minimalstandards inhaltlich zu füllen und einer differenzierten Anwendbarkeit zuzuführen. Zu solchen „essentials" gehören neben der Freiheit von Zwang z. B. die Sicherstellung des Ein- und Austrittsrechts, das Recht zu gemeinsamem Gottesdienst, das Recht auf Verkündigung und religiöse Unterweisung, Zugang zur Heiligen Schrift und evtl. das Recht auf religiöse Eheschliessung. Was aber die einzelnen Standards konkret bedeuten, lässt sich nur im Hinblick auf das Erscheinungsbild von Staat und Gesellschaft und deren Freiheitsstandard sagen. In totalitären Staaten statuiert die Religionsfreiheit das Recht Andersdenkener und bringt die auch das Kollektiv transzendierende Bestimmung des Menschen zur Geltung. In Gesellschaften mit einer Staatsreligion können weitere Standardanforderungen relevant werden, wie etwa das Recht auf öffentliche Kultausübung, das Eintrittsrecht, aber auch das Recht auf freien Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, welches gerade in islamischen Staaten sich als eine besonders schwierige Frage erweist.
Der konkrete Gehalt der Religionsfreiheit und der Grad ihrer Realisierung prägen das geistige Klima von Kultur und Gesellschaft entscheidend mit. Die Religionsfreiheit ist, weil sie den Menschen im Sinnbereich seiner tiefsten Glaubensüberzeugungen schützt, gleichsam der innere Nerv der Freiheitsrechte. Wo man im Namen der Religionsfreiheit und des modernen Pluralismus glaubt, von der Wahrheitsfrage dispensiert zu sein bzw. sie zur Privatfrage des einzelnen herab-stufen zu können, untergräbt man nicht nur den Sinn der Religionsfreiheit, sondern auch die Verantwortung für die Freiheit. Der Indifferentismus ist nicht bloss die Bedrohung der Religion, sondern der Tod der Freiheit.
 


 

 

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