|
1. Wie jedes
Menschenrecht stellt das Recht auf Religionsfreiheit eine Freiheitsforderung
dar, das seine geschichtliche Wurzel in der Erfahrung strukturellen Unrechts
durch staatliche oder gesellschaftliche Institutionen hat, seinen normativen
Grund aber in der unverfügbaren Würde der menschlichen Person. Die besondere
Stellung der Religionsfreiheit im Rahmen der Menschenrechte beruht darauf,
dass sie, wenngleich sie nicht historisch am Anfang aller
Menschenrechtsforderungen steht, so doch die innere „Glut" im Kampf gegen
autoritäre Bevormundung darstellt. In den neuzeitlichen
Menschenrechtserklärungen und den meisten Grundrechtskatalogen der Gegenwart
ist sie zusammen mit der Gewissensfreiheit neben den elementarsten
Habeas-Corpus-Rechten und Gleichheitsforderungen vornehmster Ausdruck der
Überzeugung, dass der Mensch nicht zum blossen Objekt politischer Systeme
oder rechtlich verfasster Wahrheitsordnungen gemacht werden darf, sondern
aufgrund seiner religiös-sittlichen Bestimmung einen Zweck an sich selbst
darstellt. Die neu-zeitliche Forderung nach Religionsfreiheit ist somit im
Unterschied zu den von Fürsten und absolutistischen Herrschern praktizierten
Toleranzen, die bestimmten Gruppen Andersdenkender gewährt werden, eine im
Recht der Person begründete Emanzipationsforderung als Befreiung aus
einseitiger Abhängigkeit. Die Religionsfrage ist damit weder Prinzipien der
Staatsräson noch Vorbehalten staatskirchenartiger Gruppierungen unterstellt,
sondern auf der Basis der Gewissensverantwortung und der Freiheit von Zwang
zu beantworten.
2. Gerade diese menschenrechtliche Artikulierung hat die Rezeption des
Rechts auf Religionsfreiheit innerhalb der grossen Religionsgemeinschaften
selbst zunächst eher behindert. Die Schwierigkeiten, wie sie sich
paradigmatisch im Einstellungswandel der katholischen Kirche von einem
grundsätzlichen Misstrauen gegenüber den individuellen Freiheitsrechten bis
zur ausdrücklichen Anerkennung. der Menschenrechte im II. Vatikanum
dokumentieren, gelten analog auch für andere Religionsgemeinschaften wie
etwa den Islam. Sie stellen sich von der Sache her als Aufgabe dar, die
religiöse Botschaft von der wahren Freiheit des Menschen gegen die Gefahr
einer liberalistisch-neutralistischen Vergleich‑gültigung der Religionsfrage
zu schützen, ohne die modernen Leitgedanken politisch-sozialer Gerechtigkeit
in Frage zu stellen. Betrachtet man die Lehrentwicklung im Bereich der
katholischen Kirche, so stehen die früheren lehramtlichen Verurteilungen der
Religions-, Gewissens-, Kult-und Meinungsfreiheit (Gregor XVI., Pius IX.,
Leo XIII.) noch ganz im Schatten der Französischen Revolution und im Klima
des antiklerikalen Laizismus des 19. Jahrhunderts; sie richten sich vor
allem gegen einen Indifferentismus, der die Wahrheitsfrage (Wahrheit,
religiöse) dem Belieben des einzelnen etwa im Sinne einer blossen
Wahlmöglichkeit zwischen gleichartigen alternativen Sinnangeboten
anheimstellt. Die vorkonziliare Lehre betont dagegen die objektive
Erkennbarkeit der religiös-sittlichen Wahrheit und streitet daher im Prinzip
dem Irrtum jegliche Existenzberechtigung in Form öffentlicher Wirksamkeit
und Verbreitung ab. Dieser Grundsatz wurde freilich durch einen zweiten
Grundsatz ergänzt, der sich auf die praktische Anwendung bezieht (die sog.
Thesis-Hypothesis-Lehre): Im Hinblick auf die Verantwortung der staatlichen
Autorität für die Wahrung des Gemeinwohls und zur Verhinderung grösserer
Übel kann es gerechtfertigt sein, auf gesetzliche Zwangsmassnahmen zu
verzichten und den Irrtum unter gewissen Umständen zu dulden (vgl. die
Ansprache Pius' XII. v. 6. Dezember 1953 „Die religiöse Toleranz in einer
Staatengemeinschaft"). Eine solche Modifizierung vermeidet zwar grössere
soziale Unverträglichkeiten, überschreitet aber in keiner Weise die Stufe
blosser Toleranzgewährungen (Toleranz). In dieser Form gibt es auch im Islam
zwar eine Reihe von Schutzvorschriften, die auf der Grundlage des Korans den
Anhängern anerkannter Offenbarungsreligionen wie Christen und Juden zukommen
(welche dementsprechend den Status von „Schutzbefohlenen" – Dhimmi
–besitzen), aber keine eigentliche Religionsfreiheit.
3. Religionsfreiheit kann es ihrer Idee nach nur dort geben, wo man vom
konkreten Menschen als Träger von Rechten ausgeht und zwischen
Rechtspflichten und sittlicher Verpflichtung unterscheidet. Die Problematik
der vorkonziliaren Position liegt in einem uneigentlichen Rechtsbegriff, der
eine abstrakte Grösse wie die Wahrheit an sich zum Rechtssubjekt
hypostasiert und den Menschen zum Objekt dieses Wahrheitsbegriffs macht. Sie
verdeckt damit zugleich die Tatsache, dass die Wahrheit konkret in der
Wahrheitsüberzeugung von Menschen existiert und ihren Anspruch nicht mittels
äusseren Zwangs, sondern nur durch sich selbst im Gewissen geltend machen
kann. Im religiösen Gewissen als Ort der innersten Identität des Menschen
vor Gott darf es keinen Zwang geben. Dies entspricht im Grundsatz der
Überzeugung aller Religionen (vgl. Koran 2, 256: „In der Religion gibt es
keinen Zwang" ; Erklärung über die Religionsfreiheit „Dignitatis humanae"
Nr. 10 mit Bezug auf Eph 1, 5). Das eigentliche Problem ergibt sich jedoch
erst aus der Frage, wie der Wahrheitsanspruch in einer institutionellen
Ordnung geltend gemacht werden soll.
Die Erklärung über die Religionsfreiheit des II. Vatikanums stellt hierbei
insofern einen Neuansatz dar, als sie zwischen dem äusseren, d. h. auf die
gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit bezogenen Recht auf
Religionsfreiheit und der inneren sittlichen Verpflichtung, die Wahrheit zu
suchen, unterscheidet. Das äussere Recht auf religiöse Freiheit kommt dem
Menschen unabhängig von Leistung und Wahrheitswert seiner Überzeugungen
einzig und allein aufgrund seiner unverlierbaren Würde zu, es ist „nicht in
einer subjektiven Verfassung der Person, sondern in ihrem Wesen selbst
begründet. So bleibt das Recht auf religiöse Freiheit auch denjenigen
erhalten, die ihrer Pflicht, die Wahrheit zu suchen und daran festzuhalten,
nicht nachkommen, und ihre Ausübung darf nicht gehemmt werden, wenn nur die
gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt". Mit dieser grundsätzlichen
Aussage ist der Schritt vom „Recht der Wahrheit" zum „Recht der Person"
getan. Die Erklärung trägt damit nicht nur der Tatsache Rechnung, dass die
sittliche Verpflichtung zur Wahrheitssuche und existentiellen Entscheidung
für die erkannte Wahrheit notwendig eine reale psychologische Freiheit
voraussetzt, sie bekräftigt auch die beiden Grundprinzipien der
Gewissensfreiheit schlechthin, nämlich das Weigerungsrecht und das
Äusserungsrecht. Das Weigerungsrecht verbietet es bedingungslos, jemanden zu
zwingen, gegen sein Gewissen zu handeln; das Äusserungsrecht hingegen gilt
nicht schrankenlos, sondern ist an die Rechte der anderen und die
Gemeinwohlverpflichtung gebunden und kann auch staatlicherseits im Interesse
der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden. In Abwehr einer weiten
Interpretation der staatlichen Eingriffsmöglichkeiten, auch etwa im Sinne
der vorkonziliaren Position, betont das Konzil: „Im übrigen soll in der
Gesellschaft eine ungeschmälerte Freiheit walten, wonach dem Menschen ein
möglichst weiter Freiheitsraum zuerkannt werden muss, und sie darf nur
eingeschränkt werden, wenn und soweit es notwendig ist". Das Konzil
vermeidet damit den Rückfall in ein tugendethisches Staats- und
Rechtsverständnis. Es zieht vielmehr die Konsequenz aus der Lehre von der
relativen Autonomie der irdischen Wirklichkeiten, welche Recht und Staat als
einen eigenständigen, auf eine menschenrechtliche Friedensordnung bezogenen
Sinnbereich anerkennt, ohne damit den eigenen Wahrheitsanspruch aufzugeben
und von der allg. sittlichen Pflicht des Menschen zu entbinden, mit dem
Engagement seiner ganzen individuellen wie sozialen Existenz nach der
Wahrheit zu suchen.
4. Sosehr die Erklärung des II. Vatikanums über die Religionsfreiheit einen
Durchbruch zu einer neuen Sicht im Verhältnis von Kirche und moderner Welt
bedeutet, bleibt sie noch primär auf die Begründungsfrage in der Würde der
menschlichen Person und der Freiheit des Glaubensaktes bezogen und belässt
es hinsichtlich der inhaltlichen Seite des Rechts auf Religionsfreiheit bei
eher formalen Darlegungen. Für eine Bestimmung des konkreten Gehalts von
Religionsfreiheit als Menschenrecht aber reicht dies noch nicht aus. Dieser
lässt sich nicht aus abstrakten Prinzipien deduzieren, sondern ergibt sich
aus der Beziehung zum Selbstverständnis einer Religion und zum allg.
Freiheitsstandard einer Gesellschaft. Vom Selbstverständnis hängt es ab,
wieweit eine Religion beansprucht, auch das gesellschaftliche Leben
mitzugestalten und was sie überhaupt für die religiöse Praxis als wesentlich
betrachtet (z. B. im Hinblick auf den Öffentlichkeitsauftrag oder
missionarische und prophetische Aufgaben). Von daher hat man versucht,
Religionsfreiheit durch Angabe einiger Minimalstandards inhaltlich zu füllen
und einer differenzierten Anwendbarkeit zuzuführen. Zu solchen „essentials"
gehören neben der Freiheit von Zwang z. B. die Sicherstellung des Ein- und
Austrittsrechts, das Recht zu gemeinsamem Gottesdienst, das Recht auf
Verkündigung und religiöse Unterweisung, Zugang zur Heiligen Schrift und
evtl. das Recht auf religiöse Eheschliessung. Was aber die einzelnen
Standards konkret bedeuten, lässt sich nur im Hinblick auf das
Erscheinungsbild von Staat und Gesellschaft und deren Freiheitsstandard
sagen. In totalitären Staaten statuiert die Religionsfreiheit das Recht
Andersdenkener und bringt die auch das Kollektiv transzendierende Bestimmung
des Menschen zur Geltung. In Gesellschaften mit einer Staatsreligion können
weitere Standardanforderungen relevant werden, wie etwa das Recht auf
öffentliche Kultausübung, das Eintrittsrecht, aber auch das Recht auf freien
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, welches gerade in islamischen
Staaten sich als eine besonders schwierige Frage erweist.
Der konkrete Gehalt der Religionsfreiheit und der Grad ihrer Realisierung
prägen das geistige Klima von Kultur und Gesellschaft entscheidend mit. Die
Religionsfreiheit ist, weil sie den Menschen im Sinnbereich seiner tiefsten
Glaubensüberzeugungen schützt, gleichsam der innere Nerv der
Freiheitsrechte. Wo man im Namen der Religionsfreiheit und des modernen
Pluralismus glaubt, von der Wahrheitsfrage dispensiert zu sein bzw. sie zur
Privatfrage des einzelnen herab-stufen zu können, untergräbt man nicht nur
den Sinn der Religionsfreiheit, sondern auch die Verantwortung für die
Freiheit. Der Indifferentismus ist nicht bloss die Bedrohung der Religion,
sondern der Tod der Freiheit.
|