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Erbsünde

Die Lehre von der Erbsünde steht nicht in sich selbst, sondern ist als integral konstitutives Element des christlichen Erlösungsevangeliums zu verstehen. Bereits Paulus hat aus dem Bekenntnis „Christus ist für unsere Sünden gestorben" konsequent die universale Erlösungsbedürftigkeit erfasst: „Alle haben gesündigt und die Herrlichkeit Gottes verloren" (Röm 3,23). Für Paulus bedeutete diese universale Unheilsbetroffenheit nicht nur die Feststellung, dass faktisch alle irgendwann sündigen, sondern dass die Sünde in der Geschichte der Menschheit eine solche Macht ausübt, dass die Menschen grundsätzlich nicht in der Lage sind, positiv für sich allein einen wirklichen Weg zum Heil zu finden. Weil alle untereinander ein „Unheilskollektiv sind, verdankt jeder den Zugang zu Gott ganz allein Christus. Mit der alttestamentlichen Überlieferung von der Behaftung der menschlichen Geschichte mit der Sünde von Anfang an (Gen 3-4) sieht er die Menschheit in dieser universalen Betroffenheit in „Adam", dem Menschen von Anfang an, repräsentiert. Christus als Anfang der erlösten Menschheit steht zwar Adam gegenüber, doch lässt sich das, was er „für uns" getan hat, auch wieder nicht vergleichen mit der negativen Wirkung der Sünde. Erlösung ist zwar wirkliche Überwindung der Sünde von innen her, aber auf eine unendlich überlegene Art, weil sie Liebe ist (Röm 5-8). Das lässt den heute zu ziehenden Schluss offen: Erlösung knüpft eine „persönliche" Beziehung zu Christus, Sünde nicht in dieser Weise zu einem „Adam". Sie bleibt eine anonymere Macht. Dogmengeschichtlich hatte Augustin die schwierige Aufgabe, die neutestamentlich-paulinische Grundlage in die Auseinandersetzung mit Pelagius einzubringen. Die augustinische Prägung wurde in vieler Hinsicht (nicht in allen Details!) verbindliche Richtschnur für die Lehre der lat. Kirche. Der dt. Name „Erbsünde" hat bei Augustinus eine Grundlage, doch gebraucht dieser sehr viel häufiger den Begriff „Ursünde" (pecatum originale) - allerdings in der Doppelbedeutung von geschichtlicher „erster" Sünde und von Anfang her auf der Menschheit haftender Sünde. Leider hat sich im Deutschen die biologische Deutung von Erbsünde in den Vordergrund geschoben, was nicht sein müsste (auch und gerade „Geschichte" ererbt man!). Richtig ist, dass jeder Mensch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Menschengeschlecht - insofern durch Geburt - zum Unheilskollektiv gehört. Pelagius gegenüber arbeitete Augustinus aus biblischer Tradition zu Recht den Aspekt der Menschheit im ganzen als Unheilskollektiv in ihrer gesamten Geschichte heraus, die es dem einzelnen unmöglich macht, aus seiner „eigenen“ Freiheit heraus den Weg zum Heil zu gehen. Pelagius, noch stärker seine Schüler, übersehen in ihrem Appell an die Freiheit des einzelnen die reale Betroffenheit jedes einzelnen durch die Sündengeschichte, die tiefer reicht, als dass schlechtes Beispiel gegeben wird. Bei aller Einsicht in die Betroffenheit der Menschheit als ganzer arbeitet Augustinus aber auch in aller Schärfe - gegen Manichäer und ähnliche Richtungen - heraus, dass die Sünde ganz grundsätzlich durch den Missbrauch der geschöpflichen menschlichen Freiheit in die Welt kam. Er spricht - auch hier - mit der Bibel Gott frei, um den Menschen anzuklagen. Weniger glücklich war Augustinus im Versuch, aus der rechtmässigen Verurteilung der Menschheit eine Erwählungs- bzw. Prädestinationslehre abzuleiten, die der Universalität der Erlösung nicht mehr gerecht wurde. Auch wurde - mit viel Müh - sein Versuch überwunden, die Übertragung der Erbsünde in Zusammenhang mit geschlechtlicher Konkupiszenz zu sehen. Der gegenläufige entscheidende Durchbruch gelang Anselm v. Canterburry (gest. 1109), der, in den Bahnen augustinischer Theologie denkend, in der Erbsünde dennoch nicht eine sozusagen dinglich mitgegebene Befleckung, sondern das Fehlen der Schöpfungs„rechtheit" sah, die Gott dem Menschen mitgegeben hatte, die aber durch die Perversion der Menschengeschichte in Sündengeschichte verloren war. Dieser für den Menschen entscheidende Verlust an „rechter" Gottesbeziehung wirkte pervertierend auf das ganze Leben der Menschen und brachte die Unbeherrschbarkeit böser Neigung (Konkupiszenz im weiten Sinn) aus sich hervor.
- Das Konzil von Trient formulierte die kath. verbindliche Lehre der Erbsünde, weil es in der Auseinandersetzung mit Luther Unklarheiten vor allem im Weiterbestehen der Sünde nach der Taufe gegeben hatte. Doch darf man urteilen, dass Trient und die lutheranische Bekenntnisschrift der Confessio Augustana (1530) miteinander vereinbar sind. Eine im Blick auf Schrift und Dogmengeschichte für heute gültige Bestimmung der Erbsünde dürfte Rahner gegeben haben: „eine allgemeine, alle Menschen im voraus zu ihrer eigenen personalen Freiheitsentscheidung umfassende Unheilssituation, die dennoch Geschichte und nicht Wesensbestand ist, durch den Menschen geschehen und nicht einfach mit der Kreatürlichkeit gegeben ist". „Unheilssituation" verdeckt nicht, dass es sich um die Realität von „Sünde" handelt: Ein Zustand, der Heil unmöglich macht, kommt aus Sünde und trägt ihr eigentliches Wesen. Freilich wird auch deutlich, dass es um eine Anwendung des Sündenbegriffs (Analogie) geht, die gerade nicht behaupten will, der Träger habe persönlich eine Sündentat begangen.
 


 

 

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