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So vielgestaltig und
unterschiedlich sich das menschliche Zusammen-leben in Ehe und Familie
kulturell ausprägt, gelten gerade Ehe und Familie als Institutionen, an
denen der Mensch an einer überindividuellen Wirklichkeit teilhat. In ihnen
weiss sich der Mensch eingebunden in die Lebensrhythmen des Heranwachsens
und Reifens, er begegnet der kulturellen Tradition als Erbe und Auftrag, er
erlernt seine Verantwortung für die kommende Generation und die Weitergabe
des Lebens, hier erfährt er auch selbst, wie das Zusammenleben zu einer
sozialen Realität wird, und zwar um so mehr, je verbindlichere Formen es
annimmt. Von daher gibt es praktisch keine Religion, für die Ehe und Familie
ohne Bedeutung wären. Zu allen Zeiten gelten Ehe und Familie als Bereiche,
die niemals nur dem privaten Sektor angehören, sondern immer auch im Bezug
zur Öffentlichkeit der Sippe, des Stammes, der Gesellschaft oder des Staates
stehen. Sie aus dem Geltungsbereich der Religion herauszunehmen, bedeutete
für die Religion ein erhebliches Mass an Weltverlust.
Die theologische Relevanz von Ehe und Familie erschliesst sich erst dann in
rechter Weise, wenn man nicht von einem festen institutionellen Leitbild
ausgeht, sondern versucht, den ursprünglichen Sinn der Institutionalität
selbst zu bedenken. Dieser ursprüngliche Sinn liegt nicht in ihrer Schutz-
und Entlastungsfunktion, sondern in ihrem Gemeinschaftscharakter. Ohne
Zweifel verlangen Ehe und Familie einen institutionellen Rahmen in dem
Sinne, dass er den menschlichen Handlungsgewohnheiten den notwendigen
„Aussenhalt" verleit und gegenüber inneren und äusseren Gefährdungen eine
gewisse Dauerhaftigkeit und Ausschliesslichkeit in der Sorge der Partner
füreinander und für das Wohl der Kinder gibt. In Ehe und Familie als
institutioneller Wirklichkeit erfährt der Mensch damit die Notwendigkeit,
die eigene Lebenspraxis auch als Moment allgemeiner sozialer Verantwortung
zu gestalten. In viel grundlegenderer Weise aber erschliesst sich der Sinn
von Ehe und Familie als institutioneller Realität, wenn man sie als
ursprüngliche Formen von Gemeinschaftsfreiheit versteht. Als
Wirklichkeitsformen des gemeinsamen Lebens existieren sie nicht als Summe
einzelner Freiheiten und Rechte, sondern nur in und durch Gemeinschaft, d.
h. als Lebenswirklichkeit, die niemand für sich allein hat.
Ehe und Familie sind auch nicht von einzelnen Zwecken her wie der Erzeugung
von Nachkommenschaft zu definieren, sondern haben Selbstzweckcharakter. Als
Gemeinschaft des Lebens und der Liebe sind sie nicht als Teilbereich aus dem
Leben des einzelnen ausgrenzbar, sondern betreffen alle Bezüge der
Lebensführung. Weil sie ihre Wirklichkeit im Ganzen des menschlichen Lebens
haben, sind sie auch notwendig auf Dauer bezogen. Die Dauerhaftigkeit
insbesondere der Ehe meint ja nicht einfach eine bestimmte Länge der
linearen Zeit, sondern ist qualitativ vom menschlichen Seinkönnen und seinem
Vermögen zur Definitivität und Totalität zu verstehen. So wie sich keine Ehe
auf eine begrenzte Zeit schliessen lässt, ohne ihren Grundcharakter zu
verändern, so lasst sich auch kein Zeitpunkt angeben, an dem die Ehe
gleichsam ihre Zwecke erfüllt habe und deswegen zu Ende gegangen sei, noch
bevor Lebensgemeinschaft selbst aufgehört hat. Ehe und Familie lassen sich
nicht auf bestimm Zwecke hin instrumentalisieren. Dieser ihnen eigentümliche
Sinnüberschuss ermöglicht deshalb aber auch eine Lebensoffenheit, die ihren
erfüllenden Gehalt nicht in innerweltlichen Bezügen findet. Ehe und Familie
sind daher aus ihrer Eigenart heraus je schon theologisch relevant. Durch
diesen Sinnbezug jedoch werden Ehe und Familie nicht selbst zu sakralen
Grössen. Religion vermag ihren heilsvermittelnden Dienst an der Welt nur in
dem Masse zu leisten, als sie sich nicht mit einer bestimmten Weltgestalt
identifiziert. Vom Glauben an einen daseinstranszendenten, aber alles Dasein
ermöglichenden Grund her sind Ehe und Familie nicht notwendig an ein
bestimmtes geschichtliches Leitbild gebunden. Je mehr nämlich Religion ihre
spezifische Erfahrung des Heiligen mit der Legitimierung einer konkreten
institutionellen Ordnung verknüpft, droht sie zur blossen idealistischen
Verdoppelung faktisch bestehender Wirklichkeiten zu werden. Je mehr sie aber
den eigenständigen Freiheitsgehalt von Ehe und Familie als ursprüngliche
Wirklichkeitsformen gemeinsamen Lebens gegenüber allen
Verfremdungserscheinungen behauptet, desto stärker kann sie auch die
Probleme und Gefährdungen von Ehe und Familie heute zu ihrem Anliegen
machen, desto eher kann sie ihren humanisierenden Einfluss zur Geltung
bringen. Der Selbstzweckcharakter weist Ehe und Familie als sittliche
Institutionen aus, die weder mit patriarchalischen Autoritätsstrukturen noch
mit privatisierender Isolation konform sind. Nur im Horizont von
Sittlichkeit kann Religion, Ehe und Familie als Ausdruck schöpfungsmässiger
Ordnung glaubhaft vermitteln, nur in diesem Horizont lassen sich Ehe und
Familie in ihrer theologischen Relevanz voll erschliessen.
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