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Ehe und Familie sollen
einen dreifachen Zweck erfüllen: Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft,
Befriedigung und Kanalisierung des Geschlechtstriebes und Begründung einer
Lebensgemeinschaft in Geborgenheit und Liebe. Koran und Tradition betonen
die Pflicht zur Ehe für jeden, der sich vor Unzucht bewahren muss und
ansonsten fähig ist, die Pflichten eines Ehepartners zu erfüllen.
Die Heirat zwischen Mann und Frau als ehemündigen, zurechnungsfähigen
Partnern wird als ein ziviler Vertrag verstanden, der vor dem muslimischen
Standesbeamten in Anwesenheit von zwei Zeugen geschlossen wird. Ein
muslimischer Mann darf mit höchstens vier Frauen gleichzeitig in der Ehe
leben, dies unter der Bedingung, dass er seine Frauen gerecht behandelt, was
kaum gelingen dürfte. Verboten ist die Heirat mit nahen Verwandten, mit
Polytheisten und Ungläubigen. Erlaubt ist die Heirat eines Muslims mit einer
jüdischen bzw. christlichen Frau, wenn auch Bedenken gegen solche Mischehen
angemeldet werden. Eine muslimische Frau darf jedoch nach der Feststellung
der Rechtstradition keinen Juden bzw. Christen heiraten, dies zum Schutz
ihres Glaubens gegen den prägenden Einfluss des Mannes in der Familie. Die
Ehe wird automatisch aufgelöst, wenn ein Ehepartner Heide oder Ungläubiger
wird oder wenn der Ehemann vom Islam abfällt. Auch kann der Mann einseitig
seine Frau entlassen. Widerruflich bleibt diese Entlassung, solange sie
nicht dreimal bestätigt wurde, denn dann gilt die Ehe, auch ohne
Gerichtsurteil, als rechtskräftig geschieden, und der Mann darf seine Frau
erst zu sich nehmen, wenn sie zwischenzeitig eine andere Ehe eingegangen ist
und nochmals endgültig entlassen worden ist. Endlich kann die Ehe aufgrund
einer einvernehmlichen Regelung der Ehepartner oder eines Richterspruchs
aufgelöst werden. Im Falle der Scheidung hat die Frau das Recht auf eine
ausreichende Versorgung und die Pflicht, eine Wartezeit von drei
Menstruationsperioden einzulegen, damit eine eventuelle Schwangerschaft
festgestellt werden kann. In dieser Zeit soll der Mann sie anständig und gut
behandeln.
Die Struktur der islamischen Familie ist patriarchalisch. Die Männer stehen
eine Stufe über den Frauen. Das ist eine besondere Auszeichnung durch Gott
und eine Folge aus der Pflicht des Mannes, für den Lebensunterhalt der
Familie zu sorgen. Der Mann hat das Recht, von seiner Frau Gehorsam zu
fordern, sie u. U. im Eheverkehr zu bestrafen und durch leichte Schläge zu
züchtigen. Den Vorrechten des Mannes entspricht seine Pflicht, seine Familie
zu schützen und ihre Belange in der Öffentlichkeit zu vertreten. Der Umgang
der Ehepartner miteinander soll in „rechtlicher Weise" erfolgen. Sie sollen
einander mit Güte behandeln und ihre Liebe pflegen. Die Frau ist vor allem
Ehepartnerin, Hausfrau, Mutter und Erzieherin der Kinder. Vor Fremden und in
der Öffentlichkeit hat sie sich so zu kleiden und ihre Reize so zu bedecken,
dass sie keinen Belästigungen ausgesetzt wird. In einigen Ländern herrscht
die Sitte, dass die Frau teilweise oder ganz verschleiert ausgeht.
Frauenbewegungen und Reformatoren befürworten eine aktivere Rolle der Frau
im sozialen und politischen Leben.
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