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1. Das christliche
Verständnis von Ehe und Familie hat seine Wurzel in der Berufung des
Menschen zur Liebe. Gott ist Liebe und lebt in sich selbst ein Geheimnis
personaler Liebesgemeinschaft. Indem er den Menschen nach seinem Bild
erschafft und ständig im Dasein erhält, prägt Gott der Menschennatur des
Mannes und der Frau die Berufung und daher auch die Fähigkeit und die
Verantwortung zu Liebe und Gemeinschaft ein (Johannes Paul II.,
Apostolisches Schreiben „Familiaris consortio", Nr. 11). Nach der christlichen
Anthropologie umfasst diese schöpfungsmässige Bestimmung den ganzen
Menschen, d. h. nicht nur die geistig seelische, sondern ebenso die
leibliche Dimension. Daher kann es in den Beziehungen zwischen Mann und Frau
in der Ehe keinen Bereich geben, der dieser Bestimmung gegenüber äusserlich
bliebe. So erhält der Akt der Weitergabe des Lebens nur dann seine
Sinnfülle, wenn er zugleich Ausdruck der liebenden Vereinigung der Partner
ist. Aber nicht nur die unmittelbare „Sprache" des Leibes, sondern auch die
institutionelle Realität von Ehe und Familie hat an dieser Bestimmung teil,
und zwar in dem Masse, als es gelingt, die falsche Alternative von innerer
Zuneigung und äusseren Normen vom Prinzip der Partnerschaft und
gegenseitigen Verantwortung her zu überwinden. Das christl. Verständnis von
Ehe und Familie wendet sich darin gleichermassen gegen ein
funktional-egalitaristisches Leitbild, das die Lebensformen von Ehe und
Familie in das Zusammenleben eines oder mehrerer Erwachsener mit einem oder
mehreren Kindern auflöst, wie gegen ein romantisches Harmonie-Ideal, das
gerade durch die Reduktion auf innere Seelenverwandtschaft zum sublimen
Mittel tiefgreifenden Zwangs werden kann.
Partnerschaftlichkeit von Mann und Frau in der Ehe gründet schon von ihrem
Schöpfungssinn her in einer Bindung, die den anderen um seiner selbst willen
und in seiner Andersartigkeit unbedingt bejaht. Als Liebe, die den anderen
nicht nur um bestimmter Eigenschaften willen schätzt, sondern als
unverdientes und unverdienbares Geschenk einer Person sieht, gewinnt sie
Existenz und Gestalt nur in der Treue. Treue ist keine der Liebesbindung
äussere Form, sondern die der Liebe eigene und ihr gemässe Wahrheit. Treue
erschöpft sich nicht in der Vermeidung sexueller Untreue, sondern bedeutet
das freie Ja zur Entfaltung der ehelichen Gemeinschaft in den
Grundrelationen des Wir, des Du und des Ich. Freie Treue ist sozusagen die
Substanz der Liebe, durch die sie dauerhaft wird. Wo Ehepartner einander
ihre Treue bezeugen, dort geben sie bereits Zeugnis von einer Wirklichkeit,
von der sie ergriffen sind, noch bevor sie sich einander ergreifen lassen.
Bindung in freier Treue nämlich ist nicht wie ein Produkt herstellbar,
sondern allem vorweg eine unverfügbare Frucht des Vertrauens. Daher eignet
nach christl. Überzeugung der Ehe schon in ihrer allgemeinmenschlichen
Gestalt nicht nur eine Bestimmung, die die Partner über sich hinaus
verweist, sie lebt vielmehr bereits aus dem Geschenk der Treue, mit der Gott
den Menschen endgültig und unbedingt angenommen hat.
2. Das Christentum kennt freilich die Lebensordnung von Ehe und Familie
nicht nur als Schöpfungswirklichkeit, sondern ebenso sehr als eine der
Erlösungbedürftige und in das Erlösungswerk Christi einbezogene
Wirklichkeit. Gerade weil in dieser Lebensordnung personale und
institutionelle Dimension sowie sinnbestimmende Erfahrungen der
Selbstwerdung in Freiheit und Bindung zugleich, der Wechselseitigkeit im
Austausch mit dem Du, der Gemeinschaftsbezogenheit, Sozialverantwortlichkeit
und Schutzbedürftigkeit, von Liebe und Sexualität so dicht miteinander
verknüpft sind und die Partner leibhaftig betreffen, sind Ehe und Familie
nicht weniger als andere Lebensbereiche der Fehlbarkeit des Menschen in
Schuld und Sünde ausgesetzt. Desintegration der Sexualität, eheliche
Untreue, Verlassen des Partners, Scheitern der Beziehung, autoritäre
Unterdrückung des anderen bzw. der Familienangehörigen u. a. m. können
hierbei Formen schuldhaften Versagens darstellen, die die Beziehungen
untereinander existentiell berühren. Sosehr es ohne Zweifel zur Aufgabe und
Eigenart der christl. Sicht von Ehe und Familie gehört, auch ihre
Erlösungsbedürftigkeit in den Blick zu nehmen, darf diese
Erlösungsbedürftigkeit aber auch nicht einseitig auf den Bereich der
Sexualität beschränkt werden. Die augustinische Annahme, dass die
geschlechtliche Lust ein erbsündliches Strafübel sei und daher nicht direkt
intendiert werden dürfe, hat nicht nur die kirchliche Sexualmoral lange Zeit
hin belastet, sondern auch der Ehegüterlehre den Charakter einer
Entschuldigungstheorie verliehen. Das Gut der Nachkommenschaft, das bewirkt,
dass die Kinder mit Liebe angenommen und erzogen werden, das Gut der Treue,
das keinen Geschlechtsverkehr ausserhalb der Ehe zulässt, und das Gut des
Sakramentes, das die Ehe als unauflösliche Gemeinschaft der Liebe begründet,
bekräftigen zwar die sittliche Erlaubtheit und Heiligkeit der Ehe gegenüber
dualistischen Irrlehren, aufgrund des Zusammenhangs mit dem geschlechtlichen
Verlangen erhalten sie jedoch bei Augustinus die Bedeutung von
Ausgleichswerten; erst bei Thomas v. Aquin werden sie als Strukturmomente
des sittlichen Aktes im Hinblick auf den ehelichen Vollzug begriffen.
3. Die neuere Entwicklung der christl. Ehelehre hat - spätestens seit dem
II. Vatikanischen Konzil - nicht nur die Bedeutung der ehelichen Liebe neben
dem Zeugungszweck der Ehe deutlicher hervortreten lassen, sie hat auch
gegenüber einem einseitig naturrechtlich begründeten Verständnis der Ehe die
bibl.-theol. Fundamente stärker in den Blick gerückt. Skizzenhaft lassen
sich hierbei drei Aspekte hervorheben:
- In seiner Botschaft von Gottes Herrschaft und Reich befreit Jesus das
partnerschaftliche Zusammenleben von Mann und Frau in der Ehe zu „neuer"
Gemeinschaft. Indem er auf den Schöpfungsbericht zurückgreift, stellt er die
Partnerschaft jenseits aller Kasuistik vor die Totalität des Gotteswillens.
Darin begreift er auch die Geschlechterbeziehung nicht von bestimmten
Wesenseigenschaften von Mann und Frau, sondern von deren theologischer
Tiefendimension her. Die Entsprechung im Mit- und Füreinander von Mann und
Frau hat ihren Grund in der Entsprechung zwischen Gott und Mensch. In der
Lebensgemeinschaft der Ehe entfaltet sich die Fülle der Gottesgemeinschaft.
Liebe zwischen Mann und Frau ist im Verständnis der Bibel keine blosse
Macht, die den Menschen anfallartig überkommt, sondern hat wesenhaft
Erkenntnischarakter. Gerade weil sie von Gott kommt, nicht aber selbst
göttlich ist, befähigt sie den Menschen im „Verlassen von Vater und Mutter"
dazu, sich nicht mehr des anderen mittels des Elternbildes oder sonstiger
Übertragungsmechanismen vergewissern zu müssen, sondern ihn in seiner
Personwahrheit zu bejahen. Durch seine Verkündigung erschliesst Jesus nicht
nur den Sinn der Geschlechterbeziehung, wie er schöpfungsmässig grundgelegt
ist, sondern radikalisiert die darin liegende Freiheit zur Freiheit der
Nachfolge. Im Zeichen der nahegekommenen Gottesherrschaft sind Ehebruch und
Scheidebrief keine Möglichkeiten mehr, sondern bekunden die Herzenshärte.
Indem er vom Mann die gleiche strenge Bindung an die Frau verlangt,
verteidigt Jesus nicht nur die Rechte und die Würde der Frau, sondern stellt
beide, Mann und Frau, auch im Bereich der geschlechtlichen Beziehungen
gleich. Damit war zwar die christl. Ehe noch nicht aus den patriarchalischen
Familienstrukturen herausgehoben, aber den in ihnen lebenden Menschen war
dennoch ein Auftrag gegeben, der indirekt auch die Strukturen nachhaltig
verändert.
- In der urkirchlichen Verkündigung tritt das Zusammenleben von Mann und
Frau unter den Aspekt der Berufung zur Heiligung. Die Heiligung, zu der der
Christ berufen ist, verlangt weder Leibfeindlichkeit, noch meint sie
antinomistische Ungebundenheit. Gegen griechisch-gnostische Tendenzen zur
Abwertung und Desintegration der Sexualität bezieht Paulus ausdrücklich den
Leib in die Heiligung mit ein. Da die christl. Freiheit der Rechtfertigung
nicht bloss den Geist, sondern den ganzen Menschen umfasst, hat für Paulus
auch die Sexualität teil an der Definitivität der Glaubensentscheidung. Sie
gehört konstitutiv in diejenige . Glaubensrealität, wie sie die Ehe nach
christlichem Verständnis darstellt, d. h. sie kann als Dimension der
Liebesfähigkeit des Menschen aus der Vergegenwärtigung des
Christusgeschehens nicht aus geschlossen werden.
- Die Glaubensrealität der Ehe, die in der Sakramentalität zum Ausdruck
kommt hebt die Menschlichkeit der Ehe nicht auf sondern befreit sie in aller
Schwäche zu Menschlichkeit lebenslanger Bindung. Als Sakrament ist die
eheliche Beziehung der Ort, an dem die Treuebindung zwischen Christus und
der Kirche Wirksamkeit und Gestalt gewinnt. Die Parallele zwischen Mann und
Frau in der Ehe und Christus und der Kirche darf freilich nicht in der Art
einer Rollenanalogie verstanden werden, in der die Ehepartner mit
verschiedenen Rollen im Verhältnis von Über- und Unterordnung gesehen
werden, sondern es ist „die Einheit der Liebe als solche in einem Fleisch
und Leib", welche die entscheidende Sachparallele konstituiert. Die Ehe von
Glaubenden ist damit ein Selbstvollzug von Kirche, ein Selbstvollzug, der
seine gestalthafte Konkretheit nicht zuletzt dadurch gewinnt, dass
christliche Ehe „auch auf die Gebrochenheit und Unzulänglichkeit aller
irdischen Existenz vor Gott hinweist und eben darin jenseits allen
vernünftigen Kalkulierens die heilende Nähe Gottes bekennt.
4. Die christl. Sicht der Ehe ist auch die Grundlage zum Verständnis der
grösseren Gemeinschaft der Familie. In ihr gelangen die partnerschaftlichen
Sinnwerte zur volleren Entfaltung, als ursprüngliche Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft kommt ihr unersetzbare Bedeutung in der Vermittlung
zwischen dem einzelnen und der Gesellschaft zu, als „Hauskirche" hat sie
Anteil an der Sendung der Kirche und vergegenwärtigt in ihrer Weise das
Geheimnis der Kirche in der Welt. Gegenüber allen Abkoppelungstendenzen von
Ehe und Familie ist im christl. Verständnis die ehebegründete Familie die
kulturelle Grundsituation des Menschen, in der er seine fundamentalen
leiblich-seelischen Bedürfnisse zu artikulieren lernt und die für die
Bildung eines Urvertrauens zur Wirklichkeit in ihrer Sinnhaftigkeit
entscheidend ist. Unbedingte Annahme, die jedem das Seine zu geben bestrebt
ist, in der natürlichen Gemeinschaft der Familie als einer unbeliebigen Form
menschlichen Seinkönnens zu erfahren, ist daher auch das, worauf der Mensch
als Person ein Recht hat. In dem Masse, wie dieses Recht Wirklichkeit wird,
kann die Familie „noch mehr als die Ehe Ort der Abbildung und Durchsetzung
der Zuwendung Gottes zu seinem Volk und Christi zu seiner Kirche".
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