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WASSERPROBE, iudicium proba aquae frigidae

»Hexenbad«, eine auch bei Hexenprozessen angewendete Art des Gottesurteils. Die Wasserprobe geht auf den vorchristlichen Glauben von der Reinheit des Elementes zurück, das keinen Verbrecher in sich aufnehmen könne. Wer untersinkt, hat dadurch seine Unschuld bewiesen, der auf dem Wasser Schwimmende, dessen Arme und Beine gefesselt sind, gilt jedoch als schuldig. Im Jahr 829 wurde die aus dem alten Volksrecht stammende Wasserprobe durch Kaiser Ludwig den Frommen untersagt, konnte jedoch nicht völlig unterdrückt werden. Andere Autoritäten suchten diese Prozedur zu rechtfertigen. Im Mittelalter wurde sie häufig angewendet, wenn Unfreie oder Arme angeklagt waren, seltener bei Freien und Adeligen. Dem angelsächsischen Gesetz Aethelstans zufolge galt die Unschuld erst dann als erwiesen, wenn der Angeklagte eineinhalb Ellen unter die Wasseroberfläche sank, anderenorts begnügte man sich, wenn sein Kopf mit Wasser bedeckt war. Er wurde dann an einem Strick aus dem Wasser gezogen und freigesprochen.
Als die Wasserprobe aus dem gerichtlichen Verfahren bereits fast verschwunden war, brachten ihr die Hexenprozesse vom 15. bis zum 17. Jahrhundert neue Beachtung. Der englische König Jakob I., 1566-1625, Autor einer einst vielbeachteten »Daemonologie« schreibt über die Wasserprobe, Gott habe als »übernatürliches Zeichen der ungeheuren Gottlosigkeit der Hexen angeordnet, dass das Wasser jene in seinen Schoss aufzunehmen widerstrebt, die das heilige Wasser der Taufe von sich abgeschüttelt haben«. Eine besondere Art der Fesselung erwähnt J. Görres 1880: dabei wurde der Daumen der linken Hand an die Grosszehe des rechten Fusses, der rechte Daumen an die Grosszehe des linken Fusses gebunden. Das Untertauchen des an losen Seilen festgehaltenen Beschuldigten musste dreimal erfolgen. Sehr geringes Gewicht bei der Abwaage von Verdächtigen wurde ebenfalls als Schuldbeweis angesehen, im Sinne der Schrift des Scribonius von Marburg, die besagt: der Satan, spezifisch gleich der Luft an Leichtigkeit, teilt den Gebundenen seine negative Schwere mit und erhält sie dadurch auf dem Wasser schwimmend, wenn sie sich auch bemühen, im Wasser unterzutauchen. Die Univ. Leyden äusserte sich 1594 ablehnend gegen die Wasserprobe: Es komme vor, »dass manche Frauen, aber auch Männer, grosse und breite Hüftknochen und ausladende Schulterblätter haben. Diese geben den betreffenden Personen, wenn ihre Hände und Füsse kreuzweise zusammengebunden werden, die Form eines Kahns, der geeignet ist, im Wasser zu treiben. Ausserdem halten diese Frauen oder Männer, wenn sie derart gebunden ins Wasser geworfen werden, aus Furcht vor dem Ertrinken den Atem an« So ist es denn für den Richter höchst bedenklich, jemanden wegen des Schwimmens im Wasser der Zauberei zu beschuldigen und zum Tode zu verurteilen.
Im Jahr 1601 erging ein »arret« des Pariser Parlaments, das die Wasserprobe verbot. Byloff 1934 erwähnt unter anderem Akten des Bannrichters Georg Vill in Friedau, dem 1676 von der Regierung die Anwendung der Wasserprobe verboten wurde: ein »später Beleg für den Fortbestand dieses uralten, schon im Codex Hammurabi verbürgten Ordals«, das in Holstein noch 1706 belegt ist. »Der Okkultist C. du Prei erklärt das leichte Gewicht der Hexen als Tatsache und führt auch die Hexenwaagen in Oudewater und Szegedin darauf zurück«. Ein später Beleg für den Gebrauch der Hexenwaage ist laut Zedlers Lexikon die Nachricht »in denen Wienerischen Zeitungen vom Jahre 1728 in der 67. Nummer«, die berichtet: »Da unlängst hier zu Segedin verschiedene Personen wegen beschuldigter Hexerey gefänglich eingezogen worden, hat man sie nach hiesigem Gebrauch zur Probe gebracht. Nämlich nachdem sie auf dem Wasser gleich einem Pantoffel Holtz geschwummen, wurden sie auf eine Wage geleget, um sie zu wägen; dabey denn zu verwundern, dass ein grosses und dickes Weib nicht mehr, als 1 Loth, ihr Mann, so auch nicht von den kleinsten war, nur 5 Quentgen, die übrigen aber durchgehends entweder 1 Loth oder 3 Quentlein, und noch weniger gewogen haben. Darauf wurden den 13ten Jun. Freytages 13 Personen, 6 Hexenmeister, 7 Hexen, lebendig verbrannt«.

 

 

 

 

 

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