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»Hexenbad«, eine auch bei
Hexenprozessen angewendete Art des Gottesurteils. Die Wasserprobe geht auf
den vorchristlichen Glauben von der Reinheit des Elementes zurück, das
keinen Verbrecher in sich aufnehmen könne. Wer untersinkt, hat dadurch seine
Unschuld bewiesen, der auf dem Wasser Schwimmende, dessen Arme und Beine
gefesselt sind, gilt jedoch als schuldig. Im Jahr 829 wurde die aus dem
alten Volksrecht stammende Wasserprobe durch Kaiser Ludwig den Frommen
untersagt, konnte jedoch nicht völlig unterdrückt werden. Andere Autoritäten
suchten diese Prozedur zu rechtfertigen. Im Mittelalter wurde sie häufig
angewendet, wenn Unfreie oder Arme angeklagt waren, seltener bei Freien und
Adeligen. Dem angelsächsischen Gesetz Aethelstans zufolge galt die Unschuld
erst dann als erwiesen, wenn der Angeklagte eineinhalb Ellen unter die
Wasseroberfläche sank, anderenorts begnügte man sich, wenn sein Kopf mit
Wasser bedeckt war. Er wurde dann an einem Strick aus dem Wasser gezogen und
freigesprochen.
Als die Wasserprobe aus dem gerichtlichen Verfahren bereits fast
verschwunden war, brachten ihr die Hexenprozesse vom 15. bis zum 17.
Jahrhundert neue Beachtung. Der englische König Jakob I., 1566-1625, Autor
einer einst vielbeachteten »Daemonologie« schreibt über die Wasserprobe,
Gott habe als »übernatürliches Zeichen der ungeheuren Gottlosigkeit der
Hexen angeordnet, dass das Wasser jene in seinen Schoss aufzunehmen
widerstrebt, die das heilige Wasser der Taufe von sich abgeschüttelt haben«.
Eine besondere Art der Fesselung erwähnt J. Görres 1880: dabei wurde der
Daumen der linken Hand an die Grosszehe des rechten Fusses, der rechte
Daumen an die Grosszehe des linken Fusses gebunden. Das Untertauchen des an
losen Seilen festgehaltenen Beschuldigten musste dreimal erfolgen. Sehr
geringes Gewicht bei der Abwaage von Verdächtigen wurde ebenfalls als
Schuldbeweis angesehen, im Sinne der Schrift des Scribonius von Marburg, die
besagt: der Satan, spezifisch gleich der Luft an Leichtigkeit, teilt den
Gebundenen seine negative Schwere mit und erhält sie dadurch auf dem Wasser
schwimmend, wenn sie sich auch bemühen, im Wasser unterzutauchen. Die Univ.
Leyden äusserte sich 1594 ablehnend gegen die Wasserprobe: Es komme vor,
»dass manche Frauen, aber auch Männer, grosse und breite Hüftknochen und
ausladende Schulterblätter haben. Diese geben den betreffenden Personen,
wenn ihre Hände und Füsse kreuzweise zusammengebunden werden, die Form eines
Kahns, der geeignet ist, im Wasser zu treiben. Ausserdem halten diese Frauen
oder Männer, wenn sie derart gebunden ins Wasser geworfen werden, aus Furcht
vor dem Ertrinken den Atem an« So ist es denn für den Richter höchst
bedenklich, jemanden wegen des Schwimmens im Wasser der Zauberei zu
beschuldigen und zum Tode zu verurteilen.
Im Jahr 1601 erging ein »arret« des Pariser Parlaments, das die Wasserprobe
verbot. Byloff 1934 erwähnt unter anderem Akten des Bannrichters Georg Vill
in Friedau, dem 1676 von der Regierung die Anwendung der Wasserprobe
verboten wurde: ein »später Beleg für den Fortbestand dieses uralten, schon
im Codex Hammurabi verbürgten Ordals«, das in Holstein noch 1706 belegt ist.
»Der Okkultist C. du Prei erklärt das leichte Gewicht der Hexen als Tatsache
und führt auch die Hexenwaagen in Oudewater und Szegedin darauf zurück«. Ein
später Beleg für den Gebrauch der Hexenwaage ist laut Zedlers Lexikon die
Nachricht »in denen Wienerischen Zeitungen vom Jahre 1728 in der 67.
Nummer«, die berichtet: »Da unlängst hier zu Segedin verschiedene Personen
wegen beschuldigter Hexerey gefänglich eingezogen worden, hat man sie nach
hiesigem Gebrauch zur Probe gebracht. Nämlich nachdem sie auf dem Wasser
gleich einem Pantoffel Holtz geschwummen, wurden sie auf eine Wage geleget,
um sie zu wägen; dabey denn zu verwundern, dass ein grosses und dickes Weib
nicht mehr, als 1 Loth, ihr Mann, so auch nicht von den kleinsten war, nur 5
Quentgen, die übrigen aber durchgehends entweder 1 Loth oder 3 Quentlein,
und noch weniger gewogen haben. Darauf wurden den 13ten Jun. Freytages 13
Personen, 6 Hexenmeister, 7 Hexen, lebendig verbrannt«. |