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INDICIA MAGIAE

Jene Hinweise, die zu einer gerichtlichen Anklage wegen Zauberei führen; lautet: »lndem so jemand sich erpeut, andere Menschen Zauberei zu lernen, oder jemand zu bezaubern betröwet Und dem betröwten der gleichen beschicht, Auch sonderliche Gemeinschaft mit zaubern oder zauberin hat oder mit sollichen verdachtlichen dingen, geberden, worten und weisenn umbgeet, die zauberey uff sich tragen, und dieselbig persone desselben sonst auch beruchtiget: Das gibt ein Redliche anzeigung der zauberey und genugsam ursach zu peinlicher frage«. Waren derartige Indizien im 15. und 16.Jahrhundert vielfach ein schlechter Ruf als Zauberer, verbunden mit Denunziationen und einschlägigen Aussagen, so urteilte man später zwar etwas skeptischer, sah sich aber noch im 18.Jahrhundert gezwungen, die folgenden Indicia Magiae zu verfolgen, laut Zedlers Lexikon: »wenn man sich der Zauberey rühmet und dieselbe andere zu lehren vorgiebet. Wenn er damit bedrohet, und eine Verzauberung daraus erfolget, mit bekannten Zauberern umgehet und Gemeinschafft hält: Wenn verdächtige Dinge, als Zauber Bücher, Todten Beine, wächserne Bilder, Töpfe mit Kröten, Würmen, Alraunen, Crystallen, geschrieben Segen und der gleichen bey ihm gefunden werden«. Die Inquisitoren waren bemüht, derartige Corpora delicti bei überraschend durchgeführten Hausdurchsuchungen zutage zu fördern. »Wenn ein Weib heimlich murmelt, sich verschleusst, und in einsamen Oertern redet, niemanden ins Gesichte siehet, mit verbottenen Künsten umgehet, Kranckheiten an und abtut, Planeten lieset, zukünfftiges zuvor zu sagen sich anmasset«. Diese Indicia Magiae, schreibt der Verfasser des Stichwortes bei Zedler, »sind etliche voller Thorheit, Aberglauben und Ungewissheit«. Im 61.Band dieses Werkes zitiert J. G. Wachh die NÖ. Landgerichtsordnung Artikel 60; wenn Verdächtige verhaftet sind und sich der Verdacht als begründet erweist, soll »ein Richter gleich nach deren gefänglicher Einziehung die Kleider, Hauss und Wohnung durchsuchen, und sehen, ob sie nicht zauberische Sachen; als Oel, Salben, schädliche Pulver, Büchsen, Häfen oder Töpffe mit Ungeziefer angefüllet, Menschen Beine, zauberische Wachs Lichter, oder wächserne, mit Nadeln durchstochene Bilder, Hostien, Cristallene Wahrsager Spiegel, Verbündniss Briefe von bösen Feinde, Zauberey Kuns Büchlein« etc. besitze, und der Richter kann durch den »Scharff Richter weiter nachsehen lassen, ob die Person an heimlichen Orten verborgene Sachen, oder sonsten wahre Teuffels Zeichen an ihrem Leibe habe«. Die »Theresiana« von 1766 nennt für die »Anzeigungen zum Nachforschen« folgende Gründe nach Artikel 58, §8: »Wenn eine Person, welche zauberischer Handlungen sich erweislich unterzogen, auf andere als Mitgesellen, oder Mitgehülffen bekenntet, und dessen glaubwürdige Vermuthungen, und Wahrzeichen vorbringet. Andertens: Wenn die gemeine Innzücht gegen eine Person vorhanden; dass sie den Leuten, und Viehe mit bösen Dingen, als Gift, und dergleichen geschadet habe, der beschehene Schaden am Tage liegt, die verdachte Person auch darnach beschaffen ist, dass man sich dergleichen zu ihr versehen möge. Drittens: Wenn unterschiedlich unverdächtige Leute aussagen, dass solche Personen mit verbotenen Künsten, und Wahrsagen umgegangen«. Bei Gefangensetzung derartiger Verdächtiger sei in deren Wohnungen nachzusehen, »ob sie nicht schädliche Sachen, als Gift, mit Ungeziefer, oder anderen unreinen Sachen gefüllte Büchsen, Menschenbeiner, Hostien, durchstochene H. Bilder, Wahrsagspiegel, Zauberkunstbüchel, Aufsätze von gefertigt- oder ungefertigten teuflischen Bündnissen, und Verschreibungen an bösen Feind« enthalten, nach Artikel 58, § 9. Dass auch der Besitz von harmlosen Druckwerken als Indicia Magiae angesehen wurde, weist IN. Zingerle nach: so machten etwa »Fortunatus Säckel, Schimpf und Ernst, Rollwagen, Dr. Faustus, Eulenspiegel, Planetenbüchl« und Segenzettel den Hexer Matthias Perger, hingerichtet am 26. Okt. 1642, verdächtig.
Schon in der Zeit der Hexenprozesse heftig diskutiert wurde die Frage, ob das sogenannte »Hexenmal« als Indiz für das Teufelsbündnis anzusehen sei Das Bestreben, Indicia Magiae objektiver Art zu finden, führte im Sinne der Ansicht, die Hexen und Zauberer wären einer Art von »kollektiver Levitation« unterworfen, schon früh zu der Einführung der Wasserprobe. Normalerweise wurde aber dazu erst nach der Anklage-Erhebung geschritten.

 

 

 

 

 

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