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INDICIA MAGIAE |
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Jene Hinweise, die zu
einer gerichtlichen Anklage wegen Zauberei führen; lautet: »lndem so jemand
sich erpeut, andere Menschen Zauberei zu lernen, oder jemand zu bezaubern
betröwet Und dem betröwten der gleichen beschicht, Auch sonderliche
Gemeinschaft mit zaubern oder zauberin hat oder mit sollichen verdachtlichen
dingen, geberden, worten und weisenn umbgeet, die zauberey uff sich tragen,
und dieselbig persone desselben sonst auch beruchtiget: Das gibt ein
Redliche anzeigung der zauberey und genugsam ursach zu peinlicher frage«.
Waren derartige Indizien im 15. und 16.Jahrhundert vielfach ein schlechter
Ruf als Zauberer, verbunden mit Denunziationen und einschlägigen Aussagen,
so urteilte man später zwar etwas skeptischer, sah sich aber noch im
18.Jahrhundert gezwungen, die folgenden Indicia Magiae zu verfolgen, laut
Zedlers Lexikon: »wenn man sich der Zauberey rühmet und dieselbe andere zu
lehren vorgiebet. Wenn er damit bedrohet, und eine Verzauberung daraus
erfolget, mit bekannten Zauberern umgehet und Gemeinschafft hält: Wenn
verdächtige Dinge, als Zauber Bücher, Todten Beine, wächserne Bilder, Töpfe
mit Kröten, Würmen, Alraunen, Crystallen, geschrieben Segen und der gleichen
bey ihm gefunden werden«. Die Inquisitoren waren bemüht, derartige Corpora
delicti bei überraschend durchgeführten Hausdurchsuchungen zutage zu
fördern. »Wenn ein Weib heimlich murmelt, sich verschleusst, und in einsamen
Oertern redet, niemanden ins Gesichte siehet, mit verbottenen Künsten
umgehet, Kranckheiten an und abtut, Planeten lieset, zukünfftiges zuvor zu
sagen sich anmasset«. Diese Indicia Magiae, schreibt der Verfasser des
Stichwortes bei Zedler, »sind etliche voller Thorheit, Aberglauben und
Ungewissheit«. Im 61.Band dieses Werkes zitiert J. G. Wachh die NÖ.
Landgerichtsordnung Artikel 60; wenn Verdächtige verhaftet sind und sich der
Verdacht als begründet erweist, soll »ein Richter gleich nach deren
gefänglicher Einziehung die Kleider, Hauss und Wohnung durchsuchen, und
sehen, ob sie nicht zauberische Sachen; als Oel, Salben, schädliche Pulver,
Büchsen, Häfen oder Töpffe mit Ungeziefer angefüllet, Menschen Beine,
zauberische Wachs Lichter, oder wächserne, mit Nadeln durchstochene Bilder,
Hostien, Cristallene Wahrsager Spiegel, Verbündniss Briefe von bösen Feinde,
Zauberey Kuns Büchlein« etc. besitze, und der Richter kann durch den »Scharff
Richter weiter nachsehen lassen, ob die Person an heimlichen Orten
verborgene Sachen, oder sonsten wahre Teuffels Zeichen an ihrem Leibe habe«.
Die »Theresiana« von 1766 nennt für die »Anzeigungen zum Nachforschen«
folgende Gründe nach Artikel 58, §8: »Wenn eine Person, welche zauberischer
Handlungen sich erweislich unterzogen, auf andere als Mitgesellen, oder
Mitgehülffen bekenntet, und dessen glaubwürdige Vermuthungen, und
Wahrzeichen vorbringet. Andertens: Wenn die gemeine Innzücht gegen eine
Person vorhanden; dass sie den Leuten, und Viehe mit bösen Dingen, als Gift,
und dergleichen geschadet habe, der beschehene Schaden am Tage liegt, die
verdachte Person auch darnach beschaffen ist, dass man sich dergleichen zu
ihr versehen möge. Drittens: Wenn unterschiedlich unverdächtige Leute
aussagen, dass solche Personen mit verbotenen Künsten, und Wahrsagen
umgegangen«. Bei Gefangensetzung derartiger Verdächtiger sei in deren
Wohnungen nachzusehen, »ob sie nicht schädliche Sachen, als Gift, mit
Ungeziefer, oder anderen unreinen Sachen gefüllte Büchsen, Menschenbeiner,
Hostien, durchstochene H. Bilder, Wahrsagspiegel, Zauberkunstbüchel,
Aufsätze von gefertigt- oder ungefertigten teuflischen Bündnissen, und
Verschreibungen an bösen Feind« enthalten, nach Artikel 58, § 9. Dass auch
der Besitz von harmlosen Druckwerken als Indicia Magiae angesehen wurde,
weist IN. Zingerle nach: so machten etwa »Fortunatus Säckel, Schimpf und
Ernst, Rollwagen, Dr. Faustus, Eulenspiegel, Planetenbüchl« und Segenzettel
den Hexer Matthias Perger, hingerichtet am 26. Okt. 1642, verdächtig. |
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