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Hexenwesen, Hexerei, Magie
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Österreich

Gemeinsam mit den Staaten Deutschlands hatte Osterreich schwer unter dem Hexenwahn des sechzehnten und sieb-zehnten Jahrhunderts zu leiden. Hier erreichte die Hexenverfolgung ihren Höhepunkt während der Herrschaft Kaiser Rudolfs II., der stark von seinen hexenhassenden jesuitischen Beratern beeinflusst war, und sie flammte nochmals gegen Ende des siebzehnten Jahrhunderts auf, als in der Steiermark und in Tirol viele vermeintliche Hexen hingerichtet wurden.
Die Hexenpanik gewann in Osterreich mit einigen wenigen Fällen vor 1570 zunächst nur langsam an Wirkung. Unter Kaiser Maximilian II., der von 1564-1576 herrschte, gingen die Urteile, die man über die Hexen verhängte, nur selten über eine Geldbusse hinaus. Schwerere Strafen wurden mit dem Erlass der constitutio criminalis carolina, der Peinlichen Gerichtsordnung, verhängt, die in Fällen von Häresie oder Schadenszauber die Todesstrafe durch Verbrennen forderte, doch die österreichischen Gerichte ignorierten die Carolina im allgemeinen.
Rudolf II, überzeugt davon, selbst das Opfer von Hexenkomplotten zu sein, sorgte dafür, dass sich das geistige Klima nach seinem Machtantritt im Jahre 1576 spürbar veränderte. Jene, die man unter Maximilian II. als Wahnsinnige abgetan hätte, wurden nun vor die Gerichte gezerrt und zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt. Gesetzesänderungen machten es nun einfacher, bei Anklagen wegen Hexerei Verurteilungen zu garantieren, und während der folgenden einhundertfünfzig Jahre richtete man Verdächtige schon wegen einiger verdächtiger Gegenstände hin - Knochen, Salbentiegel und ähnliches -, die man unter ihren Habseligkeiten gefunden hatte, und die als Beweismittel ausreichten. Anderen wurde aufgrund von Anschuldigungen durch Kinder, oder weil sie selbst Kinder bekannter Hexen waren, der Prozess gemacht.
Den Verdächtigen, die in den deutschsprachigen Gebieten von Tirol vor Gericht standen, wurde jegliche Kenntnisnahme der gegen sie erhobenen Anklagepunkte verweigert. Widerriefen sie ihre anfänglichen Geständnisse, dann übergab das Gericht sie automatisch wieder dem Folterknecht. Der normale gesetzliche Schutz, der die Unschuldigen bewahren sollte, wurde mit Blick auf die aussergewöhnliche Natur des Verbrechens in der Regel aufgehoben. Lediglich Personen, die jünger als sieben Jahre alt waren, konnten vor der Strafe des Gesetzes sicher sein.
In Salzburg forderte eine Hexenpsychose in den Jahren 1677-1681 einhundert Menschenleben. Die Verurteilten, die man durch Folter zu Geständnissen gepresst hatte, wurden enthauptet, stranguliert oder verbrannt. Der Erlass neuer strenger Hexengesetze unter Kaiser Joseph I. im Jahre 1707 führte zu einem weiteren Aufflammen des Hexenwahns, und obgleich es nur wenig mehr Fälle gab, dauerte es bis 1776, ehe das gesetzlich erlaubte Foltern vermeintlicher Hexen verboten wurde. Die übrigen Hexengesetze wurden 1787 abgeschafft.

 

 

 

 

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