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Gemeinsam mit den Staaten
Deutschlands hatte Osterreich schwer unter dem Hexenwahn des sechzehnten und
sieb-zehnten Jahrhunderts zu leiden. Hier erreichte die Hexenverfolgung
ihren Höhepunkt während der Herrschaft Kaiser Rudolfs II., der stark von
seinen hexenhassenden jesuitischen Beratern beeinflusst war, und sie flammte
nochmals gegen Ende des siebzehnten Jahrhunderts auf, als in der Steiermark
und in Tirol viele vermeintliche Hexen hingerichtet wurden.
Die Hexenpanik gewann in Osterreich mit einigen wenigen Fällen vor 1570
zunächst nur langsam an Wirkung. Unter Kaiser Maximilian II., der von
1564-1576 herrschte, gingen die Urteile, die man über die Hexen verhängte,
nur selten über eine Geldbusse hinaus. Schwerere Strafen wurden mit dem
Erlass der constitutio criminalis carolina, der Peinlichen Gerichtsordnung,
verhängt, die in Fällen von Häresie oder Schadenszauber die Todesstrafe
durch Verbrennen forderte, doch die österreichischen Gerichte ignorierten
die Carolina im allgemeinen.
Rudolf II, überzeugt davon, selbst das Opfer von Hexenkomplotten zu sein,
sorgte dafür, dass sich das geistige Klima nach seinem Machtantritt im Jahre
1576 spürbar veränderte. Jene, die man unter Maximilian II. als Wahnsinnige
abgetan hätte, wurden nun vor die Gerichte gezerrt und zum Tod auf dem
Scheiterhaufen verurteilt. Gesetzesänderungen machten es nun einfacher, bei
Anklagen wegen Hexerei Verurteilungen zu garantieren, und während der
folgenden einhundertfünfzig Jahre richtete man Verdächtige schon wegen
einiger verdächtiger Gegenstände hin - Knochen, Salbentiegel und ähnliches
-, die man unter ihren Habseligkeiten gefunden hatte, und die als
Beweismittel ausreichten. Anderen wurde aufgrund von Anschuldigungen durch
Kinder, oder weil sie selbst Kinder bekannter Hexen waren, der Prozess
gemacht.
Den Verdächtigen, die in den deutschsprachigen Gebieten von Tirol vor
Gericht standen, wurde jegliche Kenntnisnahme der gegen sie erhobenen
Anklagepunkte verweigert. Widerriefen sie ihre anfänglichen Geständnisse,
dann übergab das Gericht sie automatisch wieder dem Folterknecht. Der
normale gesetzliche Schutz, der die Unschuldigen bewahren sollte, wurde mit
Blick auf die aussergewöhnliche Natur des Verbrechens in der Regel
aufgehoben. Lediglich Personen, die jünger als sieben Jahre alt waren,
konnten vor der Strafe des Gesetzes sicher sein.
In Salzburg forderte eine Hexenpsychose in den Jahren 1677-1681 einhundert
Menschenleben. Die Verurteilten, die man durch Folter zu Geständnissen
gepresst hatte, wurden enthauptet, stranguliert oder verbrannt. Der Erlass
neuer strenger Hexengesetze unter Kaiser Joseph I. im Jahre 1707 führte zu
einem weiteren Aufflammen des Hexenwahns, und obgleich es nur wenig mehr
Fälle gab, dauerte es bis 1776, ehe das gesetzlich erlaubte Foltern
vermeintlicher Hexen verboten wurde. Die übrigen Hexengesetze wurden 1787
abgeschafft. |