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Hexenwesen, Hexerei, Magie
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Malleus maleficarum

Das einzige wichtige Werk, das je über das Thema Hexenwesen geschrieben wurde und lange Zeit als zuverlässigste Quelle über faktisch jeden Aspekt dieses Gegenstands galt. Der Hexenhammer, wie das Buch im Deutschen hiess, erschien im Jahre 1486. Er war das Werk Heinrich Kramers - um 1430-1505 - und Jakob Sprengers - 1436–1495 -, zweier gefürchteter Dominikaner-Inquisitoren. Kramer verfügte über grosse Erfahrung als Hexenjäger in Tirol, wo er mit seinen Aktivitäten beträchtliche Unruhe unter der einheimischen Bevölkerung auslöste, ehe er schliesslich vom Bischof von Brixen verjagt wurde. Sprenger indes war als Dekan der Kölner Universität ein etablierter Gelehrter, dessen Name Respekt erheischte. Beide Männer waren anscheinend von der Notwendigkeit überzeugt, die Bedrohung durch das Hexenwesen zu enthüllen und die Hinrichtung möglichst vieler Hexen und Hexenmeister zu erwirken.
Kramer und Sprenger behandelten in ihrem Werk ausführlich die in Fällen von Hexerei angebrachten Verhörmethoden, darunter auch die Folter, gaben Ratschläge, wie die Verurteilung vermeintlicher Hexen zu erreichen war und lieferten Entgegnungen auf alle nur möglichen Argumente jener Menschen, die sich weigerten, an die Realität der Hexendrohung zu glauben. Es war auch im Hinblick auf die Verbrechen, für die man Hexerei glaubhaft verantwortlich machen konnte, und auf die Vorschläge zum jeweils angemessenen Strafmass aufschlussreich. Nach Meinung der Autoren stellte das Hexenwesen eine ernsthafte Bedrohung dar, machte sich jeder, der dieser Auffassung mit Unglauben begegnete, der Häresie schuldig.
Von Papst Innozenz VIII. in der Bulle von 1484 anerkannt, wurde der Malleus malefcarum zu einem unentbehrlichen Handbuch für die Hexenrichter. Der Hexenhammer erlebte bis 1520 vierzehn Auflagen und erschien zwischen 1574 und 1669 weitere sechzehnmal. Die Veröffentlichung dieses Buches, das den Volksglauben an die schwarze Magie mit den Praktiken verband, die für die Kirche als ketzerisch galten, verstärkte die wachsende Panik und versicherte den Richtern der Hexenprozesse, dass in den meisten Fällen das einzig angemessene Urteil die Todesstrafe sei. Zahllose Prozesse liefen nach der im Hexenhammer ausführlich dargestellten Verfahrensweise ab. In Anbetracht der Notwendigkeit, der „Invasion” entgegenzutreten, die nach Meinung der Autoren gegen die christliche Welt angezettelt wurde, akzeptierte man Beweise aus allen Quellen und schenkte rechtlichen Gepflogenheiten nur wenig Beachtung. Da das Verbrechen der Hexerei auf den Verrat an Gott hinauslief, war es verzeihlich, wenn die Gerichte einem Verdächtigen die Namen der Ankläger vorenthielt, wenn die schwerste Folter angewandt wurde, um ein Geständnis zu erlangen, und wenn man die Aussagen verurteilter Krimineller und Meineidiger anhörte.
Das Buch behielt während der zweihundert-jährigen Geschichte des Hexenwahns in Europa seinen Status als führende Quelle auf seinem Gebiet. Es wurde trotz des katholischen Hintergrunds seiner Verfasser auch von protestantischen Gerichten anerkannt.

 

 

 

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