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Das einzige wichtige
Werk, das je über das Thema Hexenwesen geschrieben wurde und lange Zeit als
zuverlässigste Quelle über faktisch jeden Aspekt dieses Gegenstands galt.
Der Hexenhammer, wie das Buch im Deutschen hiess, erschien im Jahre 1486. Er
war das Werk Heinrich Kramers - um 1430-1505 - und Jakob Sprengers -
1436–1495 -, zweier gefürchteter Dominikaner-Inquisitoren. Kramer verfügte
über grosse Erfahrung als Hexenjäger in Tirol, wo er mit seinen Aktivitäten
beträchtliche Unruhe unter der einheimischen Bevölkerung auslöste, ehe er
schliesslich vom Bischof von Brixen verjagt wurde. Sprenger indes war als
Dekan der Kölner Universität ein etablierter Gelehrter, dessen Name Respekt
erheischte. Beide Männer waren anscheinend von der Notwendigkeit überzeugt,
die Bedrohung durch das Hexenwesen zu enthüllen und die Hinrichtung
möglichst vieler Hexen und Hexenmeister zu erwirken.
Kramer und Sprenger behandelten in ihrem Werk ausführlich die in Fällen von
Hexerei angebrachten Verhörmethoden, darunter auch die Folter, gaben
Ratschläge, wie die Verurteilung vermeintlicher Hexen zu erreichen war und
lieferten Entgegnungen auf alle nur möglichen Argumente jener Menschen, die
sich weigerten, an die Realität der Hexendrohung zu glauben. Es war auch im
Hinblick auf die Verbrechen, für die man Hexerei glaubhaft verantwortlich
machen konnte, und auf die Vorschläge zum jeweils angemessenen Strafmass
aufschlussreich. Nach Meinung der Autoren stellte das Hexenwesen eine
ernsthafte Bedrohung dar, machte sich jeder, der dieser Auffassung mit
Unglauben begegnete, der Häresie schuldig.
Von Papst Innozenz VIII. in der Bulle von 1484 anerkannt, wurde der Malleus
malefcarum zu einem unentbehrlichen Handbuch für die Hexenrichter. Der
Hexenhammer erlebte bis 1520 vierzehn Auflagen und erschien zwischen 1574
und 1669 weitere sechzehnmal. Die Veröffentlichung dieses Buches, das den
Volksglauben an die schwarze Magie mit den Praktiken verband, die für die
Kirche als ketzerisch galten, verstärkte die wachsende Panik und versicherte
den Richtern der Hexenprozesse, dass in den meisten Fällen das einzig
angemessene Urteil die Todesstrafe sei. Zahllose Prozesse liefen nach der im
Hexenhammer ausführlich dargestellten Verfahrensweise ab. In Anbetracht der
Notwendigkeit, der „Invasion” entgegenzutreten, die nach Meinung der Autoren
gegen die christliche Welt angezettelt wurde, akzeptierte man Beweise aus
allen Quellen und schenkte rechtlichen Gepflogenheiten nur wenig Beachtung.
Da das Verbrechen der Hexerei auf den Verrat an Gott hinauslief, war es
verzeihlich, wenn die Gerichte einem Verdächtigen die Namen der Ankläger
vorenthielt, wenn die schwerste Folter angewandt wurde, um ein Geständnis zu
erlangen, und wenn man die Aussagen verurteilter Krimineller und Meineidiger
anhörte.
Das Buch behielt während der zweihundert-jährigen Geschichte des Hexenwahns
in Europa seinen Status als führende Quelle auf seinem Gebiet. Es wurde
trotz des katholischen Hintergrunds seiner Verfasser auch von
protestantischen Gerichten anerkannt. |