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Übeltaten, die man früher
überall den Hexen zuschrieb und die häufig die Grundlage von Anklagen der
Obrigkeit gegen vermeintliche Hexen bildeten. Die theologischen und
juristischen Bedenken, die viele Menschen bezüglich des Hexenwesens hegten,
wurden von der verzehrenden Furcht vor dem Schaden, den eine Hexe mit Hilfe
ihrer Magie verursachen konnte, noch übertroffen. Da die Quelle der Macht
der Hexen dämonischer Natur war, musste auch ihre Magie in den meisten
Fällen böswillig sein. Die grosse Masse der Bevölkerung lebte in wahrer
Sorge davor, den Zorn der ortsansässigen „weisen Frau” oder einer
vermeintlichen Hexe auf sich zu ziehen. Diese Furcht war ein Grund für die
Hexenverfolgung, die zwei Jahrhunderte und länger praktisch überall aktiv
gefördert wurde.
Die von den Hexen und ihren Feinden aufgeführte Liste von Verbrechen, die
durch schwarze Magie begangen werden konnten, war schier endlos. Die
Übeltaten reichten vorn Wetterzauber, vom Giftmord und vom Potenzzauber bis
zum Krankmachen des Viehes und zum Verwünschen oder Verfluchen eines
Menschen, eines Ortes oder eines Tieres. Mit Hilfe ihrer Zauber oder der
Macht des bösen Blickes stahlen die Hexen Milch von den Kühen oder in der
Molkerei, schlugen die Menschen mit Wahnsinn oder liessen sie unter
Kopfschmerzen und Anfällen leiden, verdarben die Früchte des Feldes, liessen
Feuer ausbrechen, säten Zwietracht zwischen Freunden, liessen Pferde scheuen
und ausschlagen, verdarben das Bier und die Butter und begingen tausend
andere lästige, unbedeutende bis so schwerwiegende Missetaten wie
Hochverrat.
Schon 1435 unterteilte der Theologe Johannes Nider die maleficia in sieben
Kategorien. Danach konnten Hexen Schaden anrichten, indem sie Liebe
erweckten, Hass schürten, Impotenz verursachten, Krankheiten brachten,
töteten oder Eigentum oder Vieh schädigten. Später machten Hexenspezialisten
geltend, dass eine körperliche oder geistige Schwäche, deren Ursache man
nicht kannte oder die vom Arzt nicht leicht zu behandeln war, auf Hexerei
beruhen musste. Sie fügten der Verbrechensliste auch solche Übeltaten wie
das Heraufbeschwören von Stürmen und das Vergiften der Luft hinzu.
Tatsächlich vermutete man in manchen Gegenden hinter jedem Ereignis, das
sich nicht sofort mit normalen Dingen erklären liess, automatisch das Werk
von Hexen.
Die Juristen suchten bereits routinemässig nach Einzelheiten von maleficia,
die den Angeklagten glaubhaft belasteten. Es war kaum notwendig, eine
Verbindung zwischen dem Ereignis und der verdächtigen Person nachzuweisen
oder zu belegen, dass das Ereignis in der geschilderten Weise stattgefunden
hatte. Deshalb hatte ein Gericht einst die Klage gegen eines von Matthew
Hopkins' Opfern akzeptiert, es habe durch Magie ein Schiff zum Sinken
gebracht, ohne feststellen zu lassen, ob überhaupt ein Schiff
verlorengegangen war. In den meisten Fällen reichte es aus, wenn sich ein
Zeuge an eine dunkle Drohung erinnerte, die die angeklagte Person entweder
kurze Zeit zuvor Moder an einem schon lange zurückliegenden Tag
ausgesprochen hatte oder wenn zu der Zeit ein Schaden unklarer Herkunft
aufgetreten war. Hatte man keine Information über längst vergangene
Drohungen zur Hand, dann war der nächste Schritt, sich bei den Nachbarn nach
einer höchst verdächtigen, vielleicht schon im Ruf einer Hexe stehenden oder
einfach in das Hexenklischee passenden Person umzutun. Die Entdeckung
belastender Beweise - einer Figur etwa, die vielleicht für einen Bildzauber
benutzt wurde - war nützlich, doch oftmals beinahe überflüssig.
Die Hexenjäger bei Gericht suchten die Hexen im wesentlichen für die
offenkundige Ablehnung des Denkens der christlichen Gesellschaft zu
bestrafen. Um jedoch die öffentliche Meinung auf ihrer Seite zu haben, war
es nötig zu verdeutlichen, wie dieses „falsche” Denken der Hexen zu
wirklichem, spürbarem Schaden geführt hatte. Daher spielte die Feststellung
von maleficia in den Prozessen eine so grosse Rolle. ;Dabei blieb meist
unklar, wie der Delinquent das vermeintliche Verbrechen in Wirklichkeit
begangen hatte: solange die Hexe eine böse Absicht geäussert hatte und
daraufhin ein Schalen entstanden war, tat es nur wenig zur Sache, ob er oder
sie zur Ausführung der Tat Salben, Kräuter, Tränke, Bilder oder Knotenzauber
angewendet oder die Hilfe des Teufels oder der Hausgeister in Anspruch
genommen hatte.
Was die Gefahr betraf, in die sich ein Gesetzeshüter bei der Festnahme einer
Hexe begab, herrschte Einvernehmen darüber, dass die Macht einer Hexe,
maleficia zu verüben, günstigerweise in dem Moment schwand, in dem die Hexe
oder der Hexenmeister von einem Vertreter des Gesetzes berührt wurde. Um
ganz sicher zu gehen, riet man den Vertretern der Obrigkeit, die vor einem
solchen Problem standen, exorziertes Salz und geweihtes Wachs bei sich zu
tragen, um damit einen Angriff übernatürlicher Kräfte abwehren zu können. In
manchen Orten warnte man sie, die Füsse der Hexe nicht mit dem Erdboden in
Berührung kommen zu lassen, damit die oder der Gefangene nicht irgendwelche
maleficia ins Werk setzen könnte, uni sich zu retten. |