|
Die europäischen Gerichte
behandelten die Hexerei als ein Verbrechen, das sich ganz und gar von den
üblichen Vergehen unterschied und eigene Verfahrensweisen und gesetzliche
Besonderheiten erforderte. Die Schwere des Verbrechens, das eine
Herausforderung der Autorität Gottes darstellte, und die Schwierigkeiten,
die der Nachweis von Teufelsbündnissen, Hexensabbaten und anderen Vergehen
bereitete, hatten zur Folge, dass die Vorschriften der normalen gesetzlichen
Praxis häufig übergangen wurden, um die geforderten Schuldsprüche erwirken
zu können. Beweismittel, die man in anderen Fällen zurückgewiesen hätte,
wurden ohne weiteres akzeptiert. Viele Richter suchten sicherlich im
Bewusstsein, dass ein Freispruch einen entrüsteten Aufschrei der
Allgemeinheit zur Folge hätte, nach belastenden Zeugnissen, um der
öffentlichen Meinung zu willfahren.
Die ersten Hexenprozesse gab es nach heutigen Erkenntnissen im späten
dreizehnten Jahr-hundert in Südfrankreich. Die ersten Verfahren wegen
ketzerischer Zauberei fanden 1320 unter Leitung der Inquisition in
Carcassonne statt. Bis uni die Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts hatte die
Hexenmythologie einen umfangreich entwickelten Stand erreicht, und
Anschuldigungen, die auf Buhlschaft mit Dämonen, Kindsmord, Wetterzauber,
Hostienschändung, Mord durch Todessalben und den Hexenflug auf Besen
hinausliefen, waren ziemlich alltäglich. Die Verdächtigen wurden auf das
Teufelsmal untersucht, das eines der wenigen physischen Beweismittel
darstellte, auf die die Gerichte zurückgreifen konnten.
In den frühen Jahren der Hexenverfolgung oblag die Untersuchung und
Verhandlung der Fälle meist den kirchlichen Gerichten, die die Verurteilten
zur Bestrafung dann der weltlichen Obrigkeit übergab. Der erste weltliche
Hexenprozess fand 1390 in Paris statt. Später waren sowohl kirchliche als
auch weltliche Gerichte an der strafrechtlichen Verfolgung der Hexen
beteiligt, wobei sich letztere häufig mit Klagen wegen wirklicher Schäden
durch Hexerei beschäftigten und nur ungern Prozesse auf der Grundlage
eingebildeter Vergehen führten.
In vielen katholischen wie auch protestantischen Ländern liefen die
Verfahren nach einem von der Inquisition festgesetzten Modell ab. Die
Angeklagten, die von vornherein als schuldig galten, wurden oftmals nur auf
der Grundlage von Indizienbeweisen vor die Richter geschleppt und durften
gewöhnlich keinen eigenen Anwalt haben. Den Zeugen der Verteidigung wurde
das Betreten des Gerichtsgebäudes meist untersagt, während Belastungszeugen
namentlich ungenannt bleiben durften, so dass für den Angeklagten nur wenig
Hoffnung bestand, deren Aussagen erfolgreich anfechten zu können. Häufig
wurden die Aussagen von kleinen Kindern, Komplizen, Meineidigen und
Exkommunizierten als beweiskräftig akzeptiert, wandten die Richter alle
Tricks an, wozu auch der Einsatz von Spionen gehörte, die in den Kerkern die
Gespräche der Gefangenen belauschten. Besonders interessiert waren die
Anklagevertreter an Schuldgeständnissen und an den Namen von Mittätern.
Musste ein Verdächtiger freigesprochen werden, dann behielten sich die
Gerichte das Recht vor, den Fall nach eigenem Gutdünken wieder aufzunehmen.
Es wurden mehrere Bücher veröffentlicht, die Richtlinien zur erfolgreichen
strafrechtlichen Verfolgung von Hexen enthielten und deren berühmtestes der
Malleus maleficarum von Heinrich Kramer und Jakob Sprenger war. In
Zweifelsfällen wandte man sich an die juristischen Fakultäten der
Universitäten.
Die meisten Prozesse, die auf dem europäischen Kontinent geführt wurden und
von denen in der Regel keine vollständigen Berichte mehr existieren,
gründeten sich auf Geständnisse, die man den Verdächtigen unter der Folter
abgepresst hatte. Diese Geständnisse waren stark genormt, da sich die
Verhörenden an eine Folge von Fragen hielt, die so bekannt waren, dass sie
in die Gerichtsakten oftmals nicht im Wort-laut, sondern nur mit einer
Nummer eingetragen wurden. In gewisser Hinsicht waren diese formelhaften
Geständnisse mit den Berichten von den Prozessen gegen Dämonenanbeter
vergleichbar, die bereits im vierten Jahrhundert n. Chr. stattgefunden
hatten. Hatte man ein Schuldbekenntnis erreicht, dann war die
Gerichtsverhandlung weitgehend belanglos, wurden über die Frage der Schuld
oder Unschuld eines Menschen kaum weitere Debatten geführt.
In England und Wales waren unbewiesene Geständnisse als Beweis bei Gericht
nicht zulässig. Dort beruhte die strafrechtliche Verfolgung statt dessen auf
bewiesenen Maleficia und physischen Nachweisen, die mit der Nadelprobe
zutage kamen. Für die englischen Gerichte waren folglich die Identifizierung
des Hausgeistes einer Hexe und die Entdeckung von Tränken oder anderen
belastenden Zeugnissen in der Wohnung einer verdächtigen Person als relativ
schwerwiegender Schuldbeweis von unschätzbarem Wert. Das gleiche galt für
das Aufsagen des Vaterunsers, zu dem man die Verdächtigen aufforderte;
geriet ein Verdächtiger dabei in irgendeiner Weise aus dem Konzept, dann war
er eindeutig schuldig. Die englischen Richter zeigten indes oftmals wenig
Bedenken, das Gesetz zu beugen, indem sie die Aussagen von Kindern anhörten,
die das für ihre Anerkennung als Zeugen gesetzlich vorgeschriebene Alter
noch nicht erreicht hatten. War eine angeklagte Person schon lange als Hexe
verrufen, dann liessen sie sich genau wie ihre Amtsbrüder in anderen Ländern
nur allzu leicht davon beeinflussen, ohne die tatsächliche Beweislage im
jeweiligen Fall zu berücksichtigen. |