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In Anbetracht der
Tatsache, dass es sich bei der Hexerei um ein „Verbrechen” handelte, das nur
allzu oft wenig wirkliches Beweismaterial bot, war es in den zahllosen
Hexenprozessen von überragender Bedeutung, Geständnisse von den Angeklagten
zu erlangen. Über die Methoden, mit denen man eine vermeintliche Hexe zu
einem Schuldeingeständnis bringen konnte, wurden viele gelehrte Abhandlungen
verfasst, die die Verfolgung Verdächtiger vereinfachten. Welche sachlichen
Beweise auch immer gegen eine angebliche Hexe zusammengetragen wurden - es
blieb wichtig, dass ein Geständnis registriert wurde, ohne das die
europäischen Gerichte oftmals Vorbehalte hatten, ein Todesurteil zu
verhängen.
Die Dokumente zeigen, dass es nur sehr wenige freiwillige Geständnisse gab.
In der Mehrzahl der Fälle musste die Folter angewandt werden, um die
erforderlichen Erklärungen zu erlangen. Selbst in England und den
amerikanischen Kolonien, wo solcherart Methoden grösstenteils verboten
waren, übte man Zwang unterschiedlicher Art aus - darunter Schläge und das
Verweigern von Nahrung -, um die Verdächtigen zum Bekennen ihrer Schuld zu
bewegen. Eine der Schwierigkeiten, vor denen die Historiker hier stehen, ist
die Tatsache, dass aus den vorhandenen Aufzeichnungen nur selten ersichtlich
wird, ob die aufgeführten Geständnisse unter der Folter zustandegekommen
oder freiwillig abgelegt worden sind.
In den Ländern Europas, wo kirchliche und weltliche Obrigkeit die
unterschiedlichsten Foltermethoden sanktionierten, bereitete es relativ
wenig Schwierigkeiten, Geständnisse zu erlangen. Folglich endete hier ein
viel höherer Prozentsatz von Prozessen mit einem Schuldspruch. Verdächtige,
die sich sträubten, ihre Schuld zu bekennen, wurden mehrfach den
unmenschlichsten Behandlungen ausgesetzt, und viele von ihnen starben noch
während des Prozesses. Im Grunde genommen fügten sich alle, die solche
Torturen wie das Aufziehen oder das Rösten auf eisernen Stühlen durchgemacht
hatten, früher oder später den Forderungen ihrer Befrager, gaben alle Arten
unwahrscheinlicher Verbrechen zu und strapazierten ihre Phantasie, um ihre
Verfolger zu besänftigen. Andere liessen sich dazu durch das Versprechen
verführen, dass ihnen die Todesstrafe erspart bliebe, wenn sie geständig
seien.
Der Jesuitenpater Friedrich von Spee, der vor Würzburger Gerichten viele
Geständnisse gehört hatte, stellte 1631 fest, dass selbst die
Widerstandsfähigsten unter den Gefolterten „bestätigt haben, dass kein
Verbrechen denkbar ist, das sie nicht sofort gestehen würden, wenn es ihnen
auch nur die geringste Erleichterung brächte, und sie würden zehn Tode in
Kauf nehmen, um einer Wiederholung zu entgehen”. In Spees Augen war ein
Geständnis angesichts der Mittel, die man anwandte, praktisch unvermeidlich,
und die Versuche, es zu widerrufen, aussichtslos:
Ob sie ein Geständnis ablegt oder nicht - das Ergebnis ist das gleiche. Wenn
sie gesteht, ist ihre Schuld offensichtlich, und sie wird hingerichtet.
Jegliches Widerrufen ist vergeblich. Gesteht sie nicht, dann wird die Folter
zweimal, dreimal, viermal wiederholt. Bei „Ausnahmeverbrechen” sind der
Folter bezüglich Dauer, Schwere oder Häufigkeit keine Grenzen gesetzt ...
Die Untersuchungsbehörde würde es als schimpflich ansehen, eine Frau
freizusprechen; einmal verhaftet und in Ketten gelegt, muss sie mit
gerechten oder ungerechten Mitteln auch schuldig gesprochen werden.
Unmittelbar nach der Anklage ein volles Geständnis abzulegen garantierte
keinen Schutz vor der Folter. Viele Gerichte schickten den Angeklagten
trotzdem in die Folterkammer, da sie argwöhnten, das Geständnis sei falsch
und nur deshalb abgelegt worden, um körperlichen Misshandlungen zu entgehen,
die zu „wahren” Enthüllungen führen würden.
Trotz der barbarischen Verhöre, die bei den Hexenprozessen in Deutschland
und anderswo nicht ungewöhnlich waren, versuchte man den Verfahren einen
Anstrich von Legalität zu geben, indem man häufig über alles, was zwischen
den Angeklagten und deren Häschern vor sich ging, peinlich genau Protokoll
führen liess. Die Fragen, die geständigen Hexen gestellt wurden, folgten
alle demselben Schema, das aus den Erfahrungen der Ketzerprozesse des
vierten Jahrhunderts entwickelt worden war. In den schriftlichen Berichten
über die Verhöre waren diese Fragen häufig nur als Zahlen statt in ihrem
Wortlaut vermerkt, da jedermann wusste, was diese Zahlen bedeuteten. Die
Verdächtigen wurden unter anderem aufgefordert, ihr erstes Zusammentreffen
mit dem Teufel und Einzelheiten von ihren späteren Treffen mit ihm zu
beschreiben, Details über ihre Kobolde oder Hausgeister preiszugeben, zu
bestätigen, dass sie auf einem Besen geflogen seien, um an Hexensabbaten
teilzunehmen, und solche Abscheulichkeiten wie Kannibalismus und das
Herbeihexen des Todes zuzugeben.
Hatte die verdächtigte Person unter der Folter ein Geständnis abgelegt, dann
durfte sie sich von ihren Schmerzen erholen. Später wurde sie nochmals
aufgefordert, ihr Geständnis zu bestätigen, so dass die Befrager vor Gericht
behaupten konnten, das Bekenntnis sei freiwillig abgegeben worden.
Entschloss sich jedoch ein Gefangener zu einem Widerruf, dann musste er
damit rechnen, unverzüglich in die Folterkammer zurückgeschickt zu werden.
Versuche, Geständnisse vor Gericht zu widerrufen, wurden nur selten mit
Wohlwollen aufgenommen. Sie wurden vielmehr als ein vom Teufel eingegebener
Trick angesehen, der das rechtmässige Verfahren gegen dessen Günstlinge
behindern sollte. Auch die Ansichten darüber, was ein „freiwilliges”
Geständnis ausmachte, waren verschieden; in vielen Regionen galt ein
Geständnis als freiwillig, wenn es unter dem ersten von drei Foltergraden
erfolgte.
Die Delinquenten wurden auch kurz vor der Hinrichtung noch bestärkt,
Geständnisse abzulegen, und viele als Hexen Verurteilte nutzten diese
Möglichkeit für ein Schuldbekenntnis, damit der Scharfrichter ihnen den Tod
vielleicht etwas erleichterte. In den meisten Fällen gestand man Hexen, die
ein volles Geständnis ablegten, wenn sie bereits auf dem Scheiterhaufen
standen, die Gnade zu, erdrosselt zu werden, ehe die Flammen sie erreichten.
Das Geständnis wurde dann üblicherweise vor der umstehenden Menge, die zum
Gaffen gekommen war, laut verkündet; das förderte den öffentlichen Glauben
an die Existenz der Hexerei.
Zeigte sich eine verdächtigte Person besonders verstockt, dann konnte
mitunter schon das Geständnis einer anderen Hexe, die am selben Hexensabbat
teilgenommen hatte, als Schuldbeweis genügen: Reichte es aus, um die
geständige Person zu verurteilen, dann war es logischerweise auch
hinreichend, um die Schuld anderer festzustellen, die demselben Ereignis
beigewohnt hatten. Am schwierigsten war die Beweislage dann, wenn jemandem
vorgeworfen wurde, sich allein und ohne Zeugen mit dem Teufel getroffen zu
haben. In diesen Fällen brauchte man das Geständnis der betreffenden Person,
und in der Regel wurde hier die Folter angewendet. Zumindest auf dem
europäischen Festland fühlten sich die Befrager nicht über die Massen
beunruhigt, wenn ein Arrestant zunächst zögerte, mit ihnen
zusammenzuarbeiten: Die Gefangenschaft in den dunklen Kerkern und die
wiederholten Besuche bei den Folterknechten brachen schliesslich auch den
stärksten Willen, wie der Niederländer Johann Weyer 1568 in seiner Schrift
De praestigiis daemonum et incantationibus ac veneficiis darlegte:
So werden diese unglücklichen Frauen, deren Gemüter bereits durch die
Täuschungen und Künste des Teufels gestört sind, und die man nun durch
häufige Folter aus dem Gleichgewicht bringt, in der anhaltenden
Verwahrlosung und Dunkelheit ihrer Kerker gehalten, den abscheulichen
Phantomen des Teufels ausgesetzt, und ständig herausgeschleift, um
scheussliche Folterqualen zu erleben, bis sie jederzeit diese höchst bittere
Existenz mit Freuden gegen den Tod eintauschen würden und bereit sind zu
gestehen, welche Verbrechen man ihnen auch vorwirft, als dass sie sich
wieder in ihre schrecklichen Kerker werfen und der immer wiederkehrenden
Pein aussetzen lassen.
Manche seelisch zerrütteten Verdächtigen glaubten ohne Zweifel an die
Wahrhaftigkeit ihrer Geständnisse. Die meisten jedoch waren geständig, weil
sie um ihr Leben bangten und weiteren Folterungen entgehen wollten. Selbst
wenn für sie die Aussicht bestand, der Todesstrafe zu entrinnen, wählten sie
lieber das Geständnis und den Tod, weil sie erkannt hatten, dass ein
Weiterleben nach dem Prozess unerträglich wäre. Diese Haltung beobachtete
Sir Georg MacKenzie, Kronanwalt Karls II., bei einigen geständigen Hexen,
die er befragt hatte:
Eine von ihnen, ein einfältiges Wesen, erzählte ihm „im geheimen, dass sie
nicht gestanden habe, weil sie schuldig, sondern weil sie eine arme Kreatur
sei, die für ihr Essen arbeite, und weil sie wisse, dass sie, als Hexe
verschrien, würde hungern müssen, da ihr nachher niemand Nahrung oder
Unterkunft gäbe, und da alle Männer sie schlagen und die Hunde auf sie
hetzen würden, und dass sie deshalb aus dieser Welt heraus wolle”.
Manche verurteilten Gefangenen trotzten der Gefahr, weiterer Folter
unterworfen zu werden, und zogen ihre Geständnisse im letzten Moment zurück;
viele andere gingen still in den Tod. Jene, die sogar vor den Richtern ein
Geständnis verweigerten, wurden wegen Missachtung des Gerichts verurteilt;
auf sie wartete die Exekution für das Verbrechen der „Schweigsamkeit”.
Von einem der erschütterndsten Widerrufe einer geständigen Hexe berichtete
ein Geistlicher, der in einem deutschen Gefängnis eine Frau besucht hatte.
Den Worten von Michael Stapirius zufolge ergab sie sich ihm auf Gnade oder
Ungnade und erklärte: „Ich habe mir niemals träumen lassen, dass ein Mensch
durch die Folter dazu gebracht werden kann, solche Lügen zu erzählen, wie
ich es getan habe. Ich bin keine Hexe und habe den Teufel nie gesehen, und
doch musste ich mich schuldig bekennen und andere denunzieren. Ich flehe
Euch um Himmels willen an, helft mir, damit ich erlöst werde!” |