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Aussagen von Zeugen, sie
seien von der unsichtbaren Geistergestalt einer angeklagten Person gepeinigt
worden, wurden trotz der offensichtlichen Unmöglichkeit einer solchen
Behauptung einst von den Gerichten überall in Europa anerkannt. Die
angeblichen Hexen mussten ungeachtet der tatsächlichen Beweislage überführt
und verurteilt werden, und dabei setzte man sich häufig über eine peinliche
Befolgung des Gesetzes hinweg. Die Anerkennung der sogenannten
„Geisterbezeugung" zeigte, in welchem Mass die Richter bereit waren, sich zu
kompromittieren, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Zahllose
Verurteilte starben auf dem Scheiterhaufen oder am Galgen wegen oftmals
hysterischer Anschuldigungen der vermeintlichen Opfer solcher Heimsuchungen.
Oftmals bekamen die Zeugen ihre Anfälle vor den Augen der Gerichtsbeamten
und beschwerten sich darüber, dass die vor ihnen stehende angeklagte Person
sie soeben in ihrer unsichtbaren Geistergestalt attackiert habe.
Noch während der ersten Hexenprozesse im fünfzehnten und sechzehnten
Jahrhundert wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit solcher Geisterbezeugung
geäussert, doch die Dämonologen entwickelten sich zu Meistern im Erfinden
von Erklärungen, mit denen sie den Behauptungen, solche Erscheinungen seien
nicht möglich, entgegentraten. Stellte es sich heraus, dass eine verdächtige
Ehefrau zu einer Zeit, in der sie angeblich auf einem Hexensabbat gewesen
war, in ihrem Bett gelegen hatte, dann gab es dafür eine Erklärung: Sie
hatte dafür gesorgt, dass ein Dämon ihren Platz einnahm, oder hatte in ihrer
Geistergestalt an dem Sabbat teilgenommen und ihren Körper zu Hause
gelassen, um jeglichen Verdacht zu zerstreuen. Wenn die Kritiker auf ihren
Behauptungen bestanden, dann verwiesen die Dämonologen auf die Vielzahl der
Hexen, die solche Betrügereien eingestanden hatten.
Behauptungen, eine bestimmte Person sei in ihrer Geistergestalt gesehen
worden, stellten für den Angeklagten eine grosse Gefahr dar, denn er konnte
sich nicht einmal damit verteidigen, dass der Teufel sich für ihn ausgegeben
habe. Gott, so hiess es, habe dem Teufel verboten, sich des Körpers eines
Unschuldigen zu bemächtigen; also spreche allein dessen Erscheinen in der
Gestalt dieser Person für die Schuld des Angeklagten.
Die Idee von der Geisterbezeugung hielt sich fast so lange wie der Hexenwahn
selbst. Noch 1692 liess sich das Gericht im Prozess gegen die Hexen von
Salem vom Auftreten der jungen Klägerinnen beeindrucken, die sich im
Gerichtssaal wie zur Bestätigung ihrer Aussagen unter den Schlägen und
Stössen unsichtbarer Angreifer wanden. Auch hier genügten die Behauptungen
der Mädchen, sie seien von Dämonen in der Geistergestalt der Angeklagten
gepeinigt worden, um die Angeklagten zu belasten. Doch der Meinungsstreit,
der sich aus den Salemer Prozessen ergab, zwang die Hexenjäger anzuerkennen,
dass der Teufel das Äussere eines guten und gottesfürchtigen Menschen auch
ohne dessen Einwilligung annehmen könne. Dieses Eingeständnis untergrub die
„Beweiskraft” der Geisterbezeugung; Aussagen dieser Art blieben in späteren
Prozessen unberücksichtigt. |