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Hexenwesen, Hexerei, Magie
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Geisterbezeugung

Aussagen von Zeugen, sie seien von der unsichtbaren Geistergestalt einer angeklagten Person gepeinigt worden, wurden trotz der offensichtlichen Unmöglichkeit einer solchen Behauptung einst von den Gerichten überall in Europa anerkannt. Die angeblichen Hexen mussten ungeachtet der tatsächlichen Beweislage überführt und verurteilt werden, und dabei setzte man sich häufig über eine peinliche Befolgung des Gesetzes hinweg. Die Anerkennung der sogenannten „Geisterbezeugung" zeigte, in welchem Mass die Richter bereit waren, sich zu kompromittieren, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Zahllose Verurteilte starben auf dem Scheiterhaufen oder am Galgen wegen oftmals hysterischer Anschuldigungen der vermeintlichen Opfer solcher Heimsuchungen. Oftmals bekamen die Zeugen ihre Anfälle vor den Augen der Gerichtsbeamten und beschwerten sich darüber, dass die vor ihnen stehende angeklagte Person sie soeben in ihrer unsichtbaren Geistergestalt attackiert habe.
Noch während der ersten Hexenprozesse im fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit solcher Geisterbezeugung geäussert, doch die Dämonologen entwickelten sich zu Meistern im Erfinden von Erklärungen, mit denen sie den Behauptungen, solche Erscheinungen seien nicht möglich, entgegentraten. Stellte es sich heraus, dass eine verdächtige Ehefrau zu einer Zeit, in der sie angeblich auf einem Hexensabbat gewesen war, in ihrem Bett gelegen hatte, dann gab es dafür eine Erklärung: Sie hatte dafür gesorgt, dass ein Dämon ihren Platz einnahm, oder hatte in ihrer Geistergestalt an dem Sabbat teilgenommen und ihren Körper zu Hause gelassen, um jeglichen Verdacht zu zerstreuen. Wenn die Kritiker auf ihren Behauptungen bestanden, dann verwiesen die Dämonologen auf die Vielzahl der Hexen, die solche Betrügereien eingestanden hatten.
Behauptungen, eine bestimmte Person sei in ihrer Geistergestalt gesehen worden, stellten für den Angeklagten eine grosse Gefahr dar, denn er konnte sich nicht einmal damit verteidigen, dass der Teufel sich für ihn ausgegeben habe. Gott, so hiess es, habe dem Teufel verboten, sich des Körpers eines Unschuldigen zu bemächtigen; also spreche allein dessen Erscheinen in der Gestalt dieser Person für die Schuld des Angeklagten.
Die Idee von der Geisterbezeugung hielt sich fast so lange wie der Hexenwahn selbst. Noch 1692 liess sich das Gericht im Prozess gegen die Hexen von Salem vom Auftreten der jungen Klägerinnen beeindrucken, die sich im Gerichtssaal wie zur Bestätigung ihrer Aussagen unter den Schlägen und Stössen unsichtbarer Angreifer wanden. Auch hier genügten die Behauptungen der Mädchen, sie seien von Dämonen in der Geistergestalt der Angeklagten gepeinigt worden, um die Angeklagten zu belasten. Doch der Meinungsstreit, der sich aus den Salemer Prozessen ergab, zwang die Hexenjäger anzuerkennen, dass der Teufel das Äussere eines guten und gottesfürchtigen Menschen auch ohne dessen Einwilligung annehmen könne. Dieses Eingeständnis untergrub die „Beweiskraft” der Geisterbezeugung; Aussagen dieser Art blieben in späteren Prozessen unberücksichtigt.

 

 

 

 

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