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Die Folter, die in den
meisten Ländern des europäischen Kontinents ausgiebig angewandt wurde,
stellte vielleicht die schlimmste Erscheinung des Hexenwahns dar. Das genaue
Ausmass ihrer Anwendung ist jedoch unmöglich zu ermessen, denn nur
gelegentlich ist aus erhalten gebliebenen Dokumenten ersichtlich, zu welchen
Methoden man damals griff, um Geständnisse zu erpressen. Mitunter ist
erkennbar, dass ein Angeklagter gefoltert wurde, obgleich der offizielle
Gerichtsbericht feststellt, dass dies nicht der Fall war, wie Friedrich von
Spee in seiner Cautio Criminales 1631 erläutert:
Es gibt eine Phrase, die häufig von den Richtern benutzt wird, nach der der
Angeklagte ohne Folter gestanden hat und somit unleugbar schuldig ist. Ich
war darüber erstaunt und zog Erkundigungen ein und erfuhr, dass sie in
Wirklichkeit gefoltert wurden, doch nur in einem scharfgezähnten eisernen
Schraubstock an den Schienbeinen, in die die Eisen wie in einen Kuchen
hineingepresst werden, Blut hervorbringen und Schmerzen verursachen, und
dies wird genaugenommen ohne Folter genannt, was jene täuscht, die die
Phrasen der Inquisition nicht verstehen.
Die Folter wurde damit gerechtfertigt, dass die Hexerei ein einzigartiges
Verbrechen gegen Gott sei und nicht den üblichen gesetzlichen
Sicherheitsklauseln und juristischen Erwägungen unterliege. Wegen der
Schwierigkeit, Beweise für die Verbrechen zu finden, die angeblich so
schwerwiegend waren, dass sie nicht ignoriert werden konnten, war das
Erlangen von Geständnissen von überragender Bedeutung. In den meisten Fällen
war die Folter der einzige Weg, Schuldbekenntnisse zu erzwingen, denn kein
Jurist nahm für sich in Anspruch, den Teufel zum Erscheinen vor Gericht und
zu einer Aussage gegen seine Anhänger überreden zu können. Die erfolgreiche
Anwendung der Folter, so argumentierte man, habe auch den positiven
Nebeneffekt, überführte Hexen zum Eingeständnis ihres Irrtums zu
veranlassen, damit sie den Zorn Gottes besänftigten und vielleicht ihre
unsterblichen Seelen retteten, so gefährdet sie auch gewesen sein mögen.
Ohne die weithin übliche Anwendung der Folter hätte der Hexenwahn Europa
wahrscheinlich nie so beeinträchtigt, wie es tatsächlich geschehen war. Nur
durch deren regelmässigen Einsatz konnten die Dämonologen ihre Behauptungen
hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch das Hexenwesen glaubhaft
machen, indem sie auf einen umfangreichen Korpus tatsächlicher Geständnisse
verwiesen. Es ist bezeichnend, dass es in Hessen bis 1564 nicht eine
Hinrichtung wegen Hexerei gab, nachdem der Markgraf von Hessen 1526 ein
Folterverbot erlassen hatte.
Lange bevor die Hexenverfolgung zur Hauptbeschäftigung der kirchlichen wie
auch der weltlichen Gerichte geworden war, hatte die Inquisition die Theorie
und Praxis der Folter als Teil ihres Feldzuges gegen die Häresie in all
ihren Erscheinungen entwickelt. Mit massenhaften Angriffen gegen Hexen
beschäftigte sich die Inquisition erstmals im vierzehnten Jahrhundert, wobei
der blosse Verdacht auf Hexerei als hinreichender Grund für die Festnahme
und die grausamste Folterung Verdächtiger behandelt wurde. Kramer und
Sprenger hoben in ihrem massgebenden Malleus maleficarum die Eignung der
Folter beim Verhör von Hexen hervor und führten an, dass nur Geständnisse,
die unter solch extremen körperlichen Leiden gemacht würden, als echt
angesehen werden könnten. Ihren Ruf hörte man überall auf dem europäischen
Kontinent - vor allem in Deutschland, wo die Angeklagten routinemässig den
brutalsten physischen Misshandlungen unterworfen wurden.
In vielen Gegenden regelten festgelegte Verfahren die Anwendung der Folter
und liessen sie als etwas Offenkundiges und Legales erscheinen. Die meisten
Gerichte wiesen an, die Verdächtigen vor der Folter mit peinlicher
Genauigkeit kahl zu scheren, damit kein Dämon im Haar des Gefangenen
unentdeckt bliebe und möglicherweise die Qualen abschwächte, die der
Folterknecht seinem Opfer zufügte, oder etwa die Antworten des Verdächtigen
zu beeinflussen suchte. Der ganze Körper musste sorgfältig auf Zauberformeln
untersucht werden, die der Gefangene vielleicht versteckt hatte und die
verhindern könnten, dass er die Pein empfand, so wie es beabsichtigt war.
Manche Gerichte bestanden darauf, dass weibliche Gefangene von Frauen
überprüft wurden; oftmals jedoch liess man sie aufs genaueste von
Angehörigen des anderen Geschlechts untersuchen.
Dann unterwarf man den Verdächtigen der Folter, die je nach Schwere in zwei
oder drei Grade eingeteilt wurden, wie es Philip van Limborch 1612 in seiner
Geschichte der Inquisition beschrieb. Andere Quellen unterschieden zwischen
einem Anfangsstadium des Verhörs, bei dem relativ milde Foltermethoden
angewendet wurden, und einer zweiten, weitaus härteren Stufe, in der der
Folterknecht auf sein gesamtes Arsenal an Folterinstrumenten zurückgriff.
Zu den Foltermethoden des ersten Grades gehörten das Entkleiden, das Fesseln
mit Stricken und das Schlagen der Verdächtigen. Mitunter gab man den
Gefangenen salzige Speisen zu essen, verweigerte ihnen aber jegliche
Flüssigkeit, so dass sie rasenden Durst leiden mussten. Bei diesem
Foltergrad konnten sie auf die Leiter (oder die Streckbank) gelegt und mit
Seilen auseinandergezogen werden, bis ihre Muskeln rissen, oder man legte
den Gefangenen die spanischen Stiefel an, die die Gliedmassen zerquetschten.
Andere Methoden, zu denen man bei dieser „vorbereitenden Folter” - der
question preparatoire - griff, war ein Rundgang durch die Folterkammer, bei
dem die Instrumente gezeigt und erläutert wurden, so dass der Gefangene
ermessen konnte, welche Schrecknisse seiner harrten, wenn er seine Schuld
nicht sofort und umfassend eingestand. Handelte es sich bei der angeklagten
Person um eine gutaussehende Frau oder ein schönes Mädchen, dann bestand für
sie die Gefahr, von den Helfern des Henkers vergewaltigt zu werden. Da diese
Massnahmen bei vielen Gerichten als relativ mild galten, wurde über jene,
die in diesem Stadium ein Geständnis ablegten, in den Gerichtsakten häufig
vermerkt, sie hätten ihre Aussagen gemacht, ohne gefoltert worden zu sein.
Weigerte sich die angeklagte Person zu gestehen, dann wurde sie den
Folterungen zweiten Grades - der „endgültigen Folter” oder question
definitive - unterworfen. Die erste Stufe davon war die „Gewöhnliche
Folter”, zu der das Aufziehen gehörte, dessen Wirkung verschiedentlich durch
das Anlegen der Daumenschrauben oder durch andere ergänzende Martern noch
verstärkt wurde. Das Opfer wurde während der gesamten Prozedur befragt, bis
es bereit war, eine umfassende Erklärung seiner Schuld zu unterzeichnen.
Die hartnäckigsten Gefangenen erwartete die Folter dritten Grades oder die
zweite Stufe der question definitive - die „ausserordentliche Folter” oder
die question extraordinaire -, deren Ziel für gewöhnlich darin bestand, die
Namen der Komplizen einer Hexe oder eines Hexenmeisters in Erfahrung zu
bringen. Jetzt wurde die verschärfte Form des Aufziehens angewendet, die
mehrmals wiederholt werden und ohne weiteres zum Tod des Gefangenen führen
konnte.
Die verschiedenen Foltergrade umfassten noch viele andere Methoden. Dazu
gehörten unter anderem das zwangsweise Trinken von Weihwasser auf leeren
Magen, das Brechen auf dem Rad und in Schottland das gewaltsame Hin und
Herreissen des Gefangenen an Stricken, die um dessen Hals gebunden waren.
Bei letzterer Methode bekam das Opfer mitunter auch einen mit scharfen
Spitzen versehenen Kragen umgelegt, an dem die Stricke befestigt wurden und
der während der Folterung das Fleisch am Hals des Opfers aufriss. Eine
relativ selten angewendete und sehr gefährliche Prozedur war die
Wasserfolter, bei der man den Gefangenen zwang, grosse Mengen Wasser und
verknotete Kordelschnüre zu schlucken. Diese Schnüre wurden dem Gefangenen
dann mit heftiger Gewalt durch den Mund wieder aus dem Körper gerissen, was
gewöhnlich das Herausreissen der Gedärme zur Folge hatte. Andere extreme
Foltermethoden waren das Abhacken der Hände und Ohren, das Eintauchen in
kochendheisse Bäder, die mit Kalk versetzt waren, und das Abreissen des
Fleisches mit rotglühenden Zangen. Manche Gefangene zwang man, grosse
Stiefel aus Leder oder Metall anzuziehen, in die dann kochendes Wasser oder
geschmolzenes Blei hineingegossen wurde.
Beim Widerruf eines Geständnisses, das ein Verdächtiger unter der Folter
abgelegt hatte, wurde der Gemarterte sofort wieder in die Feinkammer
zurückgeschickt. Dort waren häufig auch Arzte zugegen, die die Folterungen
stoppen mussten, wenn die Gefahr bestand, dass der Gefangene dabei starb. In
diesem Fall liess man ihm etwas Zeit zum Erholen, ehe die Folter von neuem
begann. Die Vorschrift, die verbot, einen Verdächtigen mehr als dreimal zu
foltern, ohne dass neue Beweise zutage kämen, umging man mit dem Argument,
dass die letzte Wiederaufnahme der Folter ja lediglich eine Fortsetzung der
vorangegangenen Sitzungen sei. Mit dieser Begründung wich man auch dem
Gesetz aus, nach dem ein Gefangener, der nach drei Foltersitzungen kein
Geständnis abgelegt hatte, als unschuldig zu betrachten sei. Starb ein
Verdächtiger unter der Folter, dann entschuldigten sich die Gerichtsbeamten
in der Regel damit, dass hier der Teufel eingegriffen und seinem Jünger den
Hals gebrochen habe, um dem Folteropfer weitere körperliche Qualen zu
ersparen oder um zu verhindern, dass seine diabolischen Geheimnisse enthüllt
würden.
Gefangene, die während der Folterung ohnmächtig wurden, brachte der
Folterknecht wieder zu sich, indem er ihnen Wasser ins Gesicht schüttete
oder Essig in die Nasenlöcher goss. Wenig Rücksicht zeigte man gegenüber
Gefangenen, die bereits krank waren, und selbst schwangere Frauen konnten
dem Folterer übergeben werden.
Die Verdächtigen zeigten sich der Folter gegenüber unterschiedlich
widerstandsfähig. Der Glaube, dass vermeintliche Hexen mit Hilfe des Teufels
auch die schlimmsten Qualen überstünden, war weit verbreitet, wie eine von
Francesco Maria Guazzo wiedergegebene Geschichte in seinem Compendium
maleficarum verdeutlichte:
Eine Frau von fünfzig ertrug kochendes Fett, mit dem ihr ganzer Körper
übergossen wurde, und schwere Folterungen all ihrer Glieder, ohne etwas zu
fühlen. Sie wurde von der Streckbank genommen, ohne Schmerzen zu empfinden,
ganz und unversehrt, ausser dass ihr grosser Zeh, der während der Folter
abgerissen wurde, nicht wiederhergestellt war, doch das behinderte oder
schmerzte sie in keiner Weise.
Andere Hexen sollen ihren Befragern nur ins Gesicht gelacht haben, als man
ihre Körper den schwersten Misshandlungen unterwarf, die man sich nur
vorstellen kann. Paulus Grillandus sagte eine lateinische Zauberformel her,
von der man annahm, sie habe dem Verdächtigen Unempfindlichkeit gegenüber
den Schmerzen der Folter verliehen: „So wie die Muttermilch der Heiligen
Jungfrau Maria süss und wohltuend ...
Die Stellungnahmen und
Standpunkte aufgeklärter Zeitgenossen zwangen die Kirche allmählich, ihre
Vertreter zur Mässigung im Gebrauch der Folter gegen vermeintliche Hexen
anzuhalten. In den 1623 und 1657 veröffentlichten päpstlichen Bullen wurde
eingestanden, dass die Folter in vielen Fällen der Vergangenheit zu Unrecht
angewendet wurde. |